Kommunalwahl 2025: Wie man bereits vor dem 14. September sein Kreuzchen machen kann

11.08.2025

Alle Infos zur Briefwahl und zum Wahlbüro

Die Spatzen, bzw. die Plakate pfeifen es von den Häuserwänden und Laternenpfahlen: Am Sonntag, 14. September 2025, finden in den Städten und Gemeinden von NRW die Kommunalwahlen statt.

Aber bereits vorher haben die rund 45.700 Wahlberechtigten in Hilden die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Gewählt werden der Bürgermeister, der Landrat oder die Landrätin sowie die Mitglieder des Stadtrates und des Integrationsrates.

 

Alle Infos:

➤ Wahlbenachrichtigung

➤ Wer darf wählen?

➤ Wahlamt

➤ Briefwahl

➤ Wahl Integrationsrat

➤ Adressenänderung: Wer darf bei einem Umzug wo wählen?

 

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungen werden allen Wahlberechtigten automatisch bis zum 23. August 2025 zugestellt, wenn sie wahlberechtigt und im Hildener Wählerverzeichnis eingetragen sind.

In der Wahlbenachrichtigung steht unter anderem die Anschrift des Wahllokals.

Wer wahlberechtigt ist und bis zum 23. August 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, wird gebeten telefonisch Kontakt mit dem Wahlamt 02103 72-1234 aufzunehmen.

 

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Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind in Hilden alle Personen, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind
  • EU-Bürger sind,
  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • mindestens seit dem 29. August 2025 ihren Hauptwohnsitz in Hilden haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb Hildens haben und
  • nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

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Personen ohne festen Wohnsitz

Wahlberechtigte, die weder in Hilden noch außerhalb für eine Wohnung gemeldet sind, sich aber am 3. August 2025 gewöhnlich in Hilden aufhalten/aufgehalten haben, können sich in der Zeit vom 4. bis zum 24. August 2025 auf Antrag in das Hildener Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Der Antrag auf Eintragung ist beim Wahlamt der Stadt Hilden schriftlich oder persönlich zu den Öffnungszeiten zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der/des Wahlberechtigten (beispielsweise die Anschrift der Unterkunft, in der sich diejenige/derjenige gewöhnlich aufhält) enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das entsprechende Formular erhalten Sie beim Wahlamt der Stadt Hilden.

 

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Wahlamt 

Das Hildener Wahlamt im Rathaus, Räume 105 und 107, öffnet am 12. August 2025. Ab dann werden die Briefwahlunterlagen bei persönlicher Vorsprache direkt ausgehändigt oder bei der Beantragung auf den anderen zulässigen Wegen (Mail, Rücksendung der ausgefüllten Wahlbenachrichtigung oder Online) postalisch übersandt.

 

Öffnungszeiten

  • montags bis mittwochs: 8 bis 16 Uhr
  • donnerstags: 8 bis 18 Uhr
  • freitags: 8 bis 12 Uhr
  • samstags: 9 bis 12 Uhr

 

Besondere Öffnungszeiten

  • Freitag, 12. September 2025: 8 bis 15 Uhr.
  • Samstag, 13. September 2025: 9 bis 12 Uhr – nur für die Ersatzausstellung nicht zugegangener Wahlscheine und nur für die Ausstellung von Wahlscheinen in Fällen des § 9 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz und bei plötzlicher, nachgewiesener Erkrankung.
  • Sonntag, 14. September 2025: 7 bis 15 Uhr – nur für die Ausstellung von Wahlscheinen in Fällen des § 9 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz und bei plötzlicher, nachgewiesener Erkrankung

 

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Briefwahl

Wer am 14. September 2025 nicht persönlich in sein Wahllokal gehen kann, hat die Möglichkeit, ab dem 12. August 2025 seine Stimme per Brief abzugeben.

Um Postlaufzeiten zu vermeiden, wird empfohlen Briefwahlunterlagen im Wahlamt abzuholen oder direkt dort zu wählen.

Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.

Anträge zu Briefwahlunterlagen können bis zum 9. September 2025 im Online-Formular gestellt werden, auch ohne Wahlbenachrichtigung.

 

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Der Briefwahlzettel kann außerdem versendet werden:

  • ausgefüllte Rückseite der Wahlbenachrichtigung,
  • E-Mail ([email protected]),
  • Fax oder
  • Brief

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

 

Zu beachten: 

Der Antrag muss den vollständigen Vor- und Zunamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Hilden und das Geburtsdatum enthalten. Zusätzlich kann eine alternative Versandadresse angegeben werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Mehrtägige Postlaufzeiten, auf die das Wahlamt keinen Einfluss hat, für die Hin- und Rücksendung der Wahlunterlagen sind zu bedenken.

Es besteht die Möglichkeit einen neuen Wahlschein ausgestellt zu bekommen, wenn der ursprünglich ausgestellte Wahlschein mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zugestellt wird oder wenn der Wahlschein verloren gegangen ist.

 

Sollte ein beantragter Wahlschein nicht – an den von angegebenen Zustellungsort – zugestellt worden sein, so kann bis spätestens Samstag, 13. September 2025, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein ausgestellt werden.

Es empfiehlt sich daher, sich rechtzeitig mit dem Wahlamt der Stadt Hilden in Verbindung zu setzen. Falls bereits ein Wahlschein ausgestellt wurde, ist die Wahl nur noch mit diesem Wahlschein möglich. Ohne diesen Wahlschein ist man am Wahlsonntag im Wahllokal nicht mehr wahlberechtigt.

 

Den Wahlbrief mit der abgegebenen Stimme muss rechtzeitig an die auf dem Umschlag angegebene Anschrift gesendet werden. Der Wahlbrief muss gemäß entsprechender gesetzlicher Vorgabe bis 16 Uhr am Wahlsonntag dort eingegangen sein.

Daher wird empfohlen, in den letzten Tagen vor dem Wahlsonntag und auch am Wahlsonntag bis 16 Uhr den Hausbriefkasten am Rathaus der Stadt Hilden zu nutzen.

 

In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen (zum Beispiel Einbürgerung, Feststellung des Wahlrechts im Einspruchsverfahren) können Wahlscheine noch bis zum 14. September 2025, 15 Uhr beantragt werden. Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden.

In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die beziehungsweise den Wahlberechtigten erforderlich.
Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig.

 

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Wahl Integrationsrat

Wahlberechtigt sind in Hilden alle Personen, die am Wahltag

  • nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung erworben haben.

Darüber hinaus müssen sie am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  • mindestens seit dem 29. August 2025 in Düsseldorf ihre Hauptwohnung haben.

 

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Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen bzw. Ausländer

  • auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell geltenden Fassung nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
  • die Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sind.
  • Auch geduldete Ausländerinnen bzw. Ausländer besitzen keinen Aufenthaltstitel nach § 4 Aufenthaltsgesetz, sind grundsätzlich ausreisepflichtig und daher nicht wahlberechtigt.

 

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Adressenänderung: Wer darf bei einem Umzug wo wählen?

Nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses am 3. August 2025 gelten für den Zeitraum bis zum 29. August 2025 hinsichtlich der Veränderungen im Wählerverzeichnis besondere Bedingungen bei einem

 

Zuzug nach Hilden

  • Anmeldungen in der Zeit vom 04. August bis zum 29. August 2025
  • Wahlberechtigte, die nach Hilden ziehen und sich in diesem Zeitraum für eine Wohnung anmelden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung zuständigen Stimmbezirks eingetragen. Ihnen wird eine Wahlbenachrichtigung zugesandt.
  • Im Wählerverzeichnis der bisherigen Wohngemeinde – sofern in Nordrhein-Westfalen gelegen – werden sie gestrichen.
  • Wenn Sie in Ihrer Fortzugsgemeinde bereits einen Wahlschein erhalten oder eine Briefwahlstimme abgegeben haben, werden diese ungültig.
  • Anmeldungen in der Zeit vom 30. August 2025 bis zum Wahltag
  • Personen, die sich in diesem Zeitraum nach Hilden ziehen und sich in diesem Zeitraum für eine Wohnung anmelden, bleiben in Ihrer alten Gemeinde wahlberechtigt.

 

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Umzug innerhalb von Hilden

  • Ummeldungen in der Zeit vom 4. bis zum 29. August 2025
  • Wahlberechtigte, die sich in diesem Zeitraum ummelden und innerhalb Hildens ihre Hauptwohnung von einem Kommunalwahlbezirk in einen anderen verlegen, werden automatisch in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Wahlbezirks eingetragen. Diesen Personen wird eine neue Wahlbenachrichtigung zugesandt. Eine Wahl ist nur in dem neuen Wahlbezirk möglich. Aus dem Wählerverzeichnis ihres alten Wahlbezirkes werden sie gestrichen. Bereits erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig. Sie können jedoch erneut einen Wahlschein beantragen, mit dem sie das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben können.
  • Bei Umzügen innerhalb eines Kommunalwahlbezirks bleiben die Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis für die bisherige Wohnung eingetragen.
  • Sie können jedoch beim Wahlamt die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen, mit dem sie das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben können.
  • Ummeldungen in der Zeit vom 30. August 2025 bis zum Wahltag
  • Wahlberechtigte, die in dieser Zeit umziehen und sich innerhalb Hildens ummelden, bleiben im Wählerverzeichnis für die bisherige Wohnung eingetragen.
  • Sie können jedoch beim Wahlamt die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen, mit dem sie das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben können.


Wegzug in eine andere Stadt

Wahlberechtigte Personen, die nach dem 3. August 2025 bis zum Wahltag aus Hilden fortziehen oder deren Hauptwohnung zur Nebenwohnung wird, werden aus dem Hildener Wählerverzeichnis gestrichen. Bereits ausgestellte Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden für ungültig erklärt.

 

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Quelle: Stadt Hilden
bearb. KA
Foto: Archiv anzeiger24.de / KI generiert

 


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