Coronaschutzverordnung NRW: Neue Regelungen ab Montag

Medizinische Masken, Homeoffice, Inzidenzwerte

Die Landesregierung NRW hat jetzt die Coronaschutzverordnung den neuen Beschlüssen aus der Bund-Länder-Konferenz vom Dienstag angepasst. 

Hier gibt es die aktualisierte Fassung zum nachlesen, gültig ab dem 25. Januar 2021, bis voraussichtlich zum 14. Februar.

 

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Medizinische Masken werden in bestimmten Bereichen Pflicht

In Geschäften, Arztpraxen und geschlossenen Räumlichkeiten mit medizinischen Leistungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Gottesdiensten müssen medizinischen Masken (sogenannte OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards KN95 oder FFP2) getragen werden. Die Alltagsmasken aus Stoff reichen dort nicht mehr.

„Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen“, heißt es weiter.

Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

In allen anderen Bereichen, wo mehrere Menschen zusammen kommen, gilt weiterhin das Tragen einer „Alltagsmaske“, also beispielsweise auf Märkten, auf Parkplätzen oder auf Spielplätzen.

 

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Arbeitgeber(innen) müssen nach Möglichkeit Homeoffice anbieten

Arbeitgeber(innen) werden verpflichtet, ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit zum Homeoffice einzuräumen, sofern keine "zwingend betriebsbedingte" Gründe dagegen sprechen, wie es beim Bundesarbeitsministerium heißt. Arbeitnehmer(innen) müssen das Angebot annehmen, soweit es ihnen möglich ist.
Für die Tätigkeiten, bei denen kein Homeoffice möglich ist, müssen Arbeitgeber(innen) strengere Maßnahmen zum Arbeitsschutz einhalten. Dazu zählen die Bereitstellung medizinischer Masken und Mindestabstände am Arbeitsplatz.
Alle Fragen zur Homeoffice-Pflicht beantwortet das Bundesarbeitsministerium hier.

 

Inzidenz bei 200 – was dann?

Schon jetzt gilt: Wenn die 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 200 liegt, können Kreise und kreisfreie Städte mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Ergänzend heißt es jetzt: „Dasselbe gilt, wenn die 7-Tages-Inzidenz unter dem Wert von 200 liegt, aber nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen ein Absinken der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert unter 50 für den Kreis oder die kreisfreie Stadt bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.“

Im Kreis Mettmann liegt die Inzidenz laut Robert-Koch-Institut am heutigen Freitag, 22. Januar, bei 159,2. Es gibt als kaum eine Veränderung gegenüber den Vortagen.
Die Zahlen zu den infizierten, bzw. positiv getesteten Menschen gibt der Kreis Mettmann üblicherweise in den Mittagsstunden heraus.

 

Soziale Kontakte

Und zur Erinnerung: Zusammentreffen sind nur „zwischen Personen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann“, erlaubt.
Grundsätzlich gilt: Soziale Kontakte soweit es geht reduzieren und „bleiben Sie zu Hause“. Weitere Punkte regelt §2 der Coronaschutzverordnung NRW. 

 

Text: Achim Kaemmerer
Foto: Antonio Cansino/Pixabay

 


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Haltet die Regeln ein.
Und seid auf der Hut!

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