Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten? Was nun?

Fachanwältin für Arbeitsrecht Susanne Thomas: Wichtige Verhaltenstipps

Wenn Sie eine schriftliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, müssen Sie sofort reagieren, rät Susanne Thomas, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Langenfeld. Denn: Wird die Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang beim Arbeitsgericht im Wege der Kündigungsschutzklage angegriffen, wird diese wirksam. "Sie können dann nichts mehr gegen die Kündigung tun", unterstreicht die Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Langenfeld.

 

Das sollten Sie umgehend beachten!

"Ein in Ihrem Briefkasten verbrachtes Kündigungsschreiben gilt auch als zugegangen, wenn Sie sich im Urlaub befinden und der Arbeitgeber von Ihrem Urlaub weiß. Auch hier ist die Drei-Wochen-Frist zu beachten. Da es für Laien oft schwierig ist, den genauen Zeitpunkt der Zustellung eines Schriftstückes festzulegen, empfehle ich grundsätzlich vom Ausstellungsdatum der Kündigung zu rechnen. Sie sollten sich dann unverzüglich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung setzen, damit das Klageverfahren eingeleitet werden kann", erklärt Susanne Thomas und ergänzt. Auch Geringverdiener sollten sich nicht scheuen, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen. "Es besteht immer die Möglichkeit, für Parteien, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, einen Rechtsstreit zu finanzieren, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der sicherste Weg für Arbeitnehmer ist es sicherlich, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Da im arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ihre Kosten selbst tragen muss, lohnt sich der Abschluss auf jeden Fall. "Denn was bringt Ihnen eine erzielte Abfindungszahlung, wenn hiervon noch Anwalts- und Gerichtskosten gezahlt werden müssen?", so die Langenfelder Fachanwältin für Arbeitsrecht.

 

Vorsicht auch bei einer mündlichen Kündigung

Auch gegen eine mündliche Kündigung muss im Wege der Kündigungsschutzklage vorgegangen werden, erläutert Susanne Thomas. "Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber also mündlich mitgeteilt haben, dass er Sie nicht mehr auf Ihrer Arbeitsstelle sehen möchte, sollten Sie ebenfalls unverzüglich Kontakt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufnehmen. Eine solche Kündigung ist zwar mangels Schriftform rechtsunwirksam. Auch diese Rechtsunwirksamkeit muss jedoch im Klageverfahren geltend gemacht werden."

 

Was tun bei einer außerordentlichen Kündigung?

Sollten Sie eine außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, ist es wichtig, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit vorzustellen. Dies gilt generell auch bei der ordentlichen Kündigung, jedoch ist die Meldung grundsätzlich erst drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses nötig. Sollte das Arbeitsverhältnis früher als nach Ablauf von drei Monaten enden, müssen Sie sich auch bei der ordentlichen Kündigung so schnell wie möglich mit der Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen. 

 

Prüfen des Kündigungsschutzes

"Im Rahmen des ersten Beratungstermines, der in meiner Kanzlei immer zeitnah stattfinden wird, ist zu klären, ob Kündigungsschutz besteht. Nur in diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kündigung sozial rechtfertigen, d.h. er muss die Kündigungsgründe im Prozess im Einzelnen darlegen und beweisen. Hieran stellt das Gesetz hohe Anforderungen", untermauert die Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Langenfeld Susanne Thomas.

  

Ob Kündigungsschutz besteht, richtet sich nach der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers (länger als sechs Monate) und der Anzahl der im Betrieb tätigen Mitarbeiter. "Dabei kommt es nicht auf die Kopfzahl der beschäftigten Arbeitnehmer an, sondern auf die vom einzelnen Mitarbeiter erbrachte Wochenstundenanzahl. Die Frage, ob Kündigungsschutz besteht, ist deshalb vom Laien nur sehr schwer zu beurteilen. Aber auch wenn sich herausstellen sollte, dass Sie keinen Kündigungsschutz haben, sind Sie nicht rechtlos! Auch hier kann eine Klage durchaus Sinn machen. Eine Prüfung und Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist aber unerlässlich", weiß Susanne Thomas, die schon viele Mandanten in einer arbeitsrechtlichen und für sie existenziell wichtigen Situation juristisch begleitet hat. "Es ist für einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin eine nahezu unerträgliche Situation, mit einer unerwartet erteilten Kündigung umzugehen. Aus diesem Grunde stehe ich Ihnen unter meiner Notfallnummer (0177/412 411 6) auch nach den Öffnungszeiten meiner Kanzlei und am Wochenende zur Verfügung. Dies gilt auch für die kommenden Weihnachtage! Ich weise jedoch darauf hin, dass der Notdienst auf die Fälle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Alle anderen arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen können in den regulären Bürostunden gelöst werden. Bitte scheuen Sie sich nicht, diesen besonderen Service an Anspruch zu nehmen." 

 

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