Zu groß, zu auffällig: Streit um Leuchtreklame vor Gericht

28.09.2026

Hilden gewinnt – muss aber trotzdem Konsequenzen ziehen

Jahrelang stritten ein Hildener Imbissbetreiber und die Stadt über seine Leuchtreklame. Am Ende bekam die Stadt vor Gericht Recht. Doch die Richter machten zugleich deutlich: Hildens Werberegeln sind nicht eindeutig genug. Jetzt wird nachgebessert.

Mit diesen Fragen hatte sich das Gericht zu beschäftigen: Wie groß darf die Leuchtreklame eines Geschäfts in der Hildener Innenstadt sein? Und was ist eigentlich ein Lichtkasten? Was zunächst nach einer eher überschaubaren Meinungsverschiedenheit zwischen einem Imbissbetreiber und der Stadt Hilden klingt, entwickelte sich über mehrere Jahre (!) zu einem handfesten Rechtsstreit.

Im Mittelpunkt stand eine durchaus auffällige Werbeanlage mit beleuchteten Einzelbuchstaben, Leuchtsymbolen und einem runden Lichtkasten. Die Stadt war der Auffassung: So entspricht die Werbung nicht den Regeln, die für die Hildener Innenstadt gelten. Der Betreiber sah das anders und wehrte sich schließlich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.


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Dort setzte sich die Stadt im Ergebnis durch. Die Richter bestätigten die angeordnete Beseitigung der Werbeanlage. Gleichzeitig bekam das Rathaus allerdings einen wichtigen Hinweis mit auf den Weg: Eine Formulierung in der eigenen Werbesatzung ist nicht eindeutig genug. Genau das will bzw. muss die Stadt nun korrigieren.

Der Streit begann bereits vor 6 Jahren!

Die Stadt hatte die Werbeanlage schon 2020 beanstandet. Der Betreiber wurde mehrfach aufgefordert, einen Bauantrag einzureichen. Nachdem dies nicht geschah, ordnete die Stadt 2024 schließlich die Entfernung der Werbung an und drohte ein Zwangsgeld an.

Nach den vorliegenden Informationen und den Details des anonymisierten Urteils dürfte es sich um einen Imbiss an der Mittelstraße 9 handeln. Zweifelsfrei belegen lässt sich dies aus dem veröffentlichten Urteil allerdings nicht, da Name und genaue Anschrift des Klägers dort anonymisiert sind.

Betreiber sah seine Werbung auch als Kunst

Vor Gericht brachte der Betreiber noch ein ungewöhnliches Argument vor. Er habe sich mit der Leuchttafel künstlerisch entfaltet und sie eigens in einem Atelier anfertigen lassen. Seine Gerichte seien für ihn Kunstwerke auf dem Teller, entsprechend betrachtete er auch seine Werbeanlage als Kunst. Ein albernes Argument. Und es änderte am Ausgang des Verfahrens nichts. Die Klage wurde abgewiesen, die Beseitigungsanordnung der Stadt für rechtmäßig erklärt.

Aber was genau ist eigentlich ein „Kubus“?

Interessant wurde es bei einem anderen Detail. Die Hildener Werbesatzung bezeichnet nämlich einen Lichtkasten bislang als „Kubus“.

Das Gericht nahm diese Definition genau unter die Lupe. Ein Kubus ist ein Würfel. Der Lichtkasten des Imbisses war jedoch rund. Damit passte er nicht unter die bisherige Definition. Auch bei der Frage, wie mehrere Lichtkästen angeordnet werden dürfen, sah das Gericht die bisherige Formulierung als nicht eindeutig genug an. Für den Betreiber änderte das am Ausgang des Verfahrens allerdings nichts.

Die Werbunganlage war schlichtweg zu lang

Denn an anderer Stelle war die Satzung eindeutig: Eine fassadenparallele Werbeanlage darf höchstens drei Viertel der verfügbaren Breite einnehmen. Die umstrittene Reklame erstreckte sich nach den Feststellungen des Gerichts dagegen über die gesamte Breite des Ladenlokals sowie zusätzlich über einen Hauseingang. Damit verstieß sie unabhängig von der Diskussion um den runden Lichtkasten gegen die geltenden Regeln.

 

Hilden zieht Konsequenzen aus dem Urteil

Die Stadt will den Hinweis des Gerichts nun aufnehmen und ihre Satzung präzisieren. Aus dem bisherigen „Kubus“ soll künftig ein „dreidimensionales Gehäuse“ werden. Außerdem soll klarer geregelt werden, dass mehrere Lichtkästen nicht neben-, unter- oder aufeinander angeordnet werden dürfen.

Mit der geplanten Änderung hat sich inzwischen auch der Ausschuss für Stadtentwicklung, Klima und Mobilität beschäftigt und die Vorlage vorberaten. Endgültig beschlossen ist die neue Regelung damit allerdings noch nicht: Die finale Entscheidung trifft der Rat der Stadt Hilden am 30. September.

Warum Hilden Werbung in der Innenstadt regelt

Die Gestaltungssatzung besteht bereits seit 2003. Mit ihr will die Stadt verhindern, dass sich Werbeanlagen in der Fußgängerzone gegenseitig überbieten und das Erscheinungsbild der Gebäude dominieren. Gleichzeitig sollen insbesondere die teilweise historischen und architektonisch wertvollen Fassaden stärker sichtbar bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat diese grundsätzliche Linie bestätigt. Die Satzung selbst wurde durch das Urteil nicht infrage gestellt. Vielmehr hat das Verfahren gezeigt, dass selbst bei einem seit mehr als 20 Jahren bestehenden Regelwerk ein einzelner Begriff rechtlich entscheidend sein kann.

Quelle: Stadt Hilden
Bericht: LT

Fotos/Video: anzeiger24.de

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