Lockdown in Hilden: Das sind die Regeln bis Januar

Wer muss schließen, wer darf noch öffnen?

Was bedeutet nun der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz zum harten Lockdown vom 13. Dezember 2020 für den lokalen Handel, "körpernahe" Dienstleister, Weihnachten, Freizeit und die Gastronomie?

Hier noch einmal zusammengefasst. 

 


 

Du willst mehr erfahren über anzeiger24.de?

➤ Welche Unternehmen kann ich bei anzeiger24.de finden?

 


 


Vom 16. Dezember 2020 bis (vorerst) zum 10. Januar 2021 gilt

Kontaktbeschränkungen, Versammlungen und Veranstaltungen - Weihnachten und Silvester

Grundsätzlich bleibt es dabei: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.

Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.

 

Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar 2021 untersagt.

Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot – auch für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine.

 

Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäfte müssen schließen. 

Ausnahme sind Anbieter für "den täglichen" Bedarf: 

  • Lebensmitteleinzelhandel

  • Direktvermarkter von Lebensmitteln

  • Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte

  • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs

  • Apotheken

  • Reformhäuser

  • Sanitätshäuser

  • Babyfachmärkte

  • Drogerien

  • Tankstellen

  • Banken und Sparkassen

  • Poststellen

  • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen

  • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte

  • Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen

  • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.

 

Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.
Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.

 

Körpernahe, kosmetische und medizinische Dienstleistungsbetriebe

Geschlossen werden

  • Friseursalons
  • Gesichtsbehandlung
  • Kosmetik
  • Nagelstudios
  • Sonnenstudios
  • Sauna
  • Maniküre
  • Massage
  • Tätowieren und Piercen

 

 Erlaubt sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen:

  • Physio- und Ergotherapeuten
  • Podologen
  • medizinische Fußpflege
  • Logopäden
  • Hebammen
  • Hörgeräteakustikern
  • Optikern
  • orthopädische Schuhmacher.

 

Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.

 

Gastronomie und Lebensmittelhandel

Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Damit könnten z.B. die Pommes, der Döner oder das Eis auf die Hand nicht mehr möglich sein.



Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

 

Die verbindlichen Regelungen treten offiziell mit Bekanntgabe der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. 

 

Pflegeheime

In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.

 

Bildungseinrichtungen und Bibliotheken

Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger, nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht gestattet.
Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zur Vorbereitung zwingend zu erfolgender Prüfungen dienen. Hier sind die Hygiene- und Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung zu beachten.
Bibliotheken dürfen nur noch Ausleihen zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen ermöglichen.
Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.

 

Sport, Freizeit, Pyrotechnik und Reisen

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.

Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.
 

Religiöse Feiern

Es bleibt bei der bewährten Vorgehensweise, dass die Religionsgemeinschaften ihre internen Veranstaltungsregeln an das verschärfte Infektionsgeschehen anpassen. Dabei ist vor Ort auch über die Frage zu entscheiden, ob das lokale Infektionsgeschehen Gottesdienste etc. in Präsenz überhaupt zulässt. Die örtlichen Behörden können im Einzelfall aber auch Anordnungen treffen, wenn besondere Infektionsgeschehen das erfordern.

 

Die komplette aktuelle CoronaSchVO NRW hier zum nachlesen...

 

Quelle: Land NRW

Foto: anzeiger24.de / Daniel Dan/Pixabay


Immer up to date: Mit dem anzeiger24.de Newsletter!

Verpasse kein Angebot aus Deiner Stadt.
Lass Dich über unseren kostenlosen Newsletter zu den Themen Shopping, Sport, Beauty, Mode
und vielem mehr informieren!

anzeiger24.de Newsletter bestellen