Friseurbesuch in der Notbremse - was gilt nun?

Darauf sollten die Salonbetreiber und Kunden achten

Seit Tagen checkt Annette Rödig ihre Infomails von der Kreishandwerkerschaft Mettmann. „Was gilt denn nun eigentlich für uns?“, fragt sich die Friseurmeisterin vom Salon HAARTISTIC Private Hair Atelier in Hilden. Denn das Hin und Her bei der Diskussion um das neue bundesweit gültige Infektionsschutzgesetz hat sie und viele andere Kolleg(inn)en nervös gemacht – dürfen Friseure nun öffnen oder nicht?

 

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Nun gibt es die erlösende und eindeutige Antwort: Ja, sie dürfen. Aber natürlich unter den bekannten Auflagen.

§28b, Abs. 8 („Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“) besagt wörtlich: „Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und (...) ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist.“

 

***Update***

Seit dem 3. Mai 2021 gilt in NRW: Vollständig Geimpfte und Genese bekommen die gleichen Rechte wie negativ Getestete für die Bereiche, in denen laut Bundesnotbremse und Coronaschutzverordnung der Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlaubt wird. d.h.: Mit einem Nachweis auf eine zweifache Impfung ist der Friseurbesuch ohne Negativ-Test möglich.

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Was bedeutet das für die Umsetzung im Alltag?

Nun geht es um die alltägliche Umsetzung. „Ich muss mir von meinen Kunden nun den Negativ-Test vorzeigen lassen“, sagt Annette Rödig. Alternativ können die Kunden ihren digitalen Negativ-Test, den sie in der Regel per E-Mail bekommen, an ihren Salon weiter leiten, damit sie ihn sich dann ausdruckt.
Es empfiehlt sich also, immer den Friseursalon des Vertrauens zu fragen, wie das gehandhabt wird.

 

Und was sagt das Ordnungsamt?

"Die Negativtests der KundenInnen müssen nicht aufbewahrt werden. Ansonsten gilt die Pflicht zum Tragen von FFP2 Masken oder vergleichbar für Personal und auch Kunden(inn)en und die Aufbewahrungspflicht der Kundendaten von vier Wochen zwecks Rückverfolgbarkeit)", erklärt uns die Stadtverwaltung Hilden auf Anfrage.

 

Und ist die Bedienung auch möglich, wenn die Kund(inn)en eine doppelte Coronaschutz-Impfung vorweisen können?

 

Und darf das Ordnungsamt kontrollieren, dass die Vorgaben auch eingehalten wurden? Etwa stichprobenartig? Oder dürfen es die Behörden nur, wenn es "Hinweise" gibt, beispielsweise durch eine Anzeige oder weil ein positiv getesteter Mensch angibt, in diesem Salon gewesen zu sein?

Antwort des Hildener Ordnungsamtes: "Die zuständigen Behörden können jederzeit auch ohne konkrete Hinweisgebung die Einhaltung der Schutzvorkehrungen kontrollieren.

 

Welche Sanktionen können bei Verstoß gegen die Bestimmungen verhängt werden?

"Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die sich nach der Qualität und auch Quantität der Verstöße richten. Ein Bußgeld in Höhe von 1.000 € dürfte aber im Regelfall angemessen und erforderlich sein", so die Auskunft der Stadtverwaltung. 

 


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Was sonst wichtig ist

Saloninhaberinnen und Saloninhaber sind nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung - wie alle anderen Arbeitgeber(innen) -  verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zweimal in der Woche ein Covid 19-Testangebot zu machen. Die Beschäftigten sind jedoch nicht verpflichtet, sich testen zu lassen. Was die Arbeitgeber erregt: sie müssen für die Kosten aufkommen. Allerdings können die Beschäftigen auch ein Schnelltest-Zentrum aufsuchen, wo der Test für sie nichts kostet.

 

Und im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkung sollten die Salons auch darauf achten, dass Mitarbeitende und Kunden die Sperrstunde ab 22 Uhr einhalten, sagt Salon-Betreiberin Annette Rödig. Spaziergänge (bis Mitternacht) und die Rückkehr nach Hause von der Arbeit sind zwar erlaubt; aber man sollte das nicht ausreizen

 

Auch interessant für die Friseurbranche: In ausgewählten Bereichen - etwa Unterstützung für pflegebedürftige Menschen - können Friseure eine Impfpriorität in Anspruch nehmen. Mehr dazu...   

 

Text: Achim Kaemmerer
Foto: Engin Akyurt/Pixabay / Collage: anzeiger24.de


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