NRW: Geimpfte, Genesene und negativ Getestete werden gleichgestellt

Laschet: Grundrechtseingriffe werden zurück genommen

Während das Bundesjustizministerium noch an einem Gesetzentwurf bastelt, hat das Land NRW bereits Fakten geschaffen: Seit dem 3. Mai gilt in diesem Bundesland: Vollständig Geimpfte und Genese bekommen die gleichen Rechte wie negativ Getestete für die Bereiche, in denen laut Bundesnotbremse und Coronaschutzverordnung der Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlaubt wird.

 

 ***Update***

Die bundeseinheitliche Covid 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) soll bereits am Wochenende 8./9. Mai in Kraft treten und wird damit wohl die NRW-Verordnung ablösen... 

 

Das bedeutet unter anderem:

  • Ein Nachweis über Impfung oder Genesung genügt beispielsweise für den Friseur-Termin, ohne extra einen Schnelltest machen zu müssen.
  • Besuche von Zoos oder Botanischen Gärten oder click&meet sind damit möglich - allerdings auch nur dort, wo die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 150 liegt.
  • Für zweifach geimpfte Lehrer(innen) entfällt die Testpflicht.
  • Geimpfte und Genesene müssen nach einer Reise aus Risiko- oder Hochinzidenz-Gebieten keinen Test mehr machen, um die Einreisequarantäne zu vermeiden

 

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Ministerpräsident Armin Laschet: „Von geimpften und genesenen Menschen geht keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Personen. Deshalb nehmen wir für diese Personengruppe Grundrechtseingriffe insoweit wieder zurück.“

 

Allerdings gelten nach wie vor für die zweifach Geimpften und Genesenen gewisse Einschränkungen, z.B.

  • die üblichen Kontaktbeschränkungen in der Coronaschutzverordnung
  • Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 an mindestens drei Tagen
  • Testpflicht bei Besuchen in Pflegeheimen
  • Kinos, Restaurants, Fitnessstudios etc. werden deshalb immer noch nicht geöffnet.

 


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Wie soll das nachgewiesen werden?

Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch: 

1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,

2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder

3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: Priod4/Pixabay


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