Corona-Schutzverordnung: Was jetzt neu ist

Besuchsverbote, Zugangsbeschränkung in und Verzehrverbote rund um Verkaufsstellen etc.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 31. März 2020 noch einmal die Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO NRW) angepasst

Die wesentlichen Neuerungen (gelten nun auch in Hilden):

§2 Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen 

Es sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten.

Corona-Hilfe_Hilden


Bewohner und Patienten dürfen diese Einrichtungen nur in Begleitung von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung verlassen. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen.
Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern unter Berücksichtigung der Standards zum Hygiene- und
Infektionsschutz aufrechterhalten.


§5 Handel 

Die Zugangsbeschränkung beim Einzelhandel sowie bei Bau- und Gartenbaumärkten sieht vor: eine Person pro zehn Quadratmeter der zugänglichen Lokalfläche.

Der Verzehr von Lebensmitteln ist in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstellen (Lebensmittelgeschäft, Kioske usw.), in der
die Lebensmittel erworben wurden, untersagt.


§7 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe 

Folgende Leistungen sind (nach Vorliegen einer ärztlichen Bestätigung, Attest, Verordnung, Rezept oder ähnliches; nicht älter als drei Monate) unter Einhaltung der Standards zum Hygiene- und Infektionsschutz zulässig:

  • therapeutische Berufsausübung (Physio- und Ergotherapeuten usw.) ohne eigene Heilkundeerlaubnis
  • medizinisch erforderliche Friseurdienstleistungen (z.B. Anfertigung/Anpassung einer Perücke nach Chemotherapie)
  • gesundheitsorientierte Handwerksleistungen (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schumacher usw.), die zur Versorgung der betreffenden Person dringend geboten sind
  • gewerbliche Personenbeförderung in Personenkraftwagen (Taxis) 


Bei allen ausnahmsweise zulässigen Dienstleistungen sind Hygiene und Infektionsschutz in größtmöglichem Umfang sicherzustellen und auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation ((Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte) und Heilpraktikern zählen nicht zu den in § 7 einschränkend geregelten Dienstleistungen. Dasselbe gilt für Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne von SGB V, SBG IX und SGB XI. Sie sind weiterhin zulässig und gerade in der aktuellen Situation wichtig; bei der Ausübung sollen die aktuellen Hinweise des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.

 

§9 Gastronomie 

Die Anforderung für den Außer-Haus-Verkauf wurden konkretisiert:

  • Vorkehrungen zur Hygiene
  • Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
  • Verzehr der erworbenen Speisen und Getränke ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.


Definition von: Veranstaltungen und Versammlungen (§11) / Zusammenkünfte und Ansammlungen (§ 12)

Veranstaltungen und Versammlungen zeichnen sich durch eine gewisse Struktur und Organisation aus. Typischerweise haben sie einen Leiter/Organisator/Verantwortlichen und einen festlegten Rahmen. Als Veranstaltung gilt daher z.B. ein Konzert, eine Autorenlesung,
ein Diskussionsabend, aber auch Geburtstags- und Hochzeitsfeiern oder Events mit hoher Besucherzahl, Auftritten von Künstlern und "Festprogramm".

Als Zusammenkünfte und Ansammlungen sind solche Treffen von Menschen zu sehen, die einen weniger strukturierten Rahmen haben. Die Verabredung zum gemeinsamen Treffen mit mehreren Personen im öffentlichen Raum, z.B. „Chillen“ „CoronaParty“ ist bereits zwingend untersagt.
Aber auch ein Abendessen mit Freunden oder auch eine Geburtstagsfeier in einem gewöhnlichen Umfang, das gemeinsame Grillen mit den Nachbarn etc. stellt eine Zusammenkunft dar, die allerdings im privaten Bereich immer noch zulässig ist.
Aber auch hier gilt der Appell, soziale Kontakte zu reduzieren, soweit das irgend geht.

 

Hierzu stellt die Stadtverwaltung Hilden klar: "Derzeit scheint dieser Appell zu fruchten und die allermeisten Menschen im Land, aber auch in Hilden verhalten sich auch in ihrem privaten Bereich sehr vernünftig und dem großen Risiko angemessen. Sollte sich jedoch zukünftig ergeben, dass viele Uneinsichtige nun im privaten Bereich zu ausufernden Feiern usw. einladen und so ihre Mitmenschen gefährden, dann ist nicht auszuschließen, dass eine Ausdehnung des Verbots von Zusammenkünften/Ansammlungen auch für den privaten Bereich erlassen wird." 

 

Die komplette CoronaSchVO gibt es hier zum nachlesen.