ADAC-Juristen: StVO-Novelle ungültig - Fahrverbote unwirksam

Anwälte meinen: Vergehen müssen nach altem Recht geahndet werden

Kommt jetzt die Reform der Reform? Und können Verkehrssünder ihr Bußgeld zurück fordern?

Ende April hat Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgestellt. Sie enthält u.a. einen verschärften und daher umstrittenen Bußgeldkatalog.

Besonders unbeliebt: Schon bei einer Überschreitung des Tempolimits von 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts könnte ein Fahrverbot drohen. 

Nach Protesten will Scheuer dieses Passus wieder entschärfen; dem müssten aber die Länder zustimmen.
Vielleicht erledigt sich das aber von selbst – denn Juristen glauben, dass diese Regelung ohnehin „unwirksam“ sei.

 

Novelle wegen "Formfehler" ungültig? In welchen Fällen?

Rechtsexperten des ADAC wollen einen „Formfehler“ entdeckt haben: „In der Novelle der Straßenverkehrsordnung ist das sogenannte Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt worden“, heißt es in einer Presseerklärung. 
Das Internetportal anwalt.de ergänzt: „Diese Vorschrift sieht vor, dass in der Änderungsverordnung die zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlagen genannt werden. Dies ist vorliegend offenbar nur für den Bereich ‚neue Verwarnungen‘ und ‚neue Bußgelder‘ geschehen. Allerdings wurde nicht der § 26 a I Nr. 3 StVG benannt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um den Bereich der Erweiterung des Regelfahrverbotes zu legitimieren.“

 

Damit könnten – nach Auffassung des ADAC – diese neuen Regelfahrverbote nicht mehr verhängt werden:

  • Geschwindigkeitsübertretungen von 21–30 km/h innerorts
  • Geschwindigkeitsübertretungen von 26–40 km/h außerorts
  • Nichtbilden der Rettungsgasse als Grundtatbestand (also ohne Behinderung/Gefährdung)
  • Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte (alle Tatbestände)
  • Gefährliches Abbiegen

Diese Vergehen müssten demnach "nach altem Recht geahndet" werden

 

Sind Bußgeldbescheide nun unwirksam? Führerschein im Gnadenverfahren zurück bekommen? 

Der ADAC empfiehlt daher: „Wurde bereits ein Bußgeldbescheid erlassen und ist die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen, sollten Sie umgehend Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollten Sie eine Änderung der Rechtsfolgen verlangen. Sollte der Bußgeldbescheid inklusive Fahrverbot bereits rechtskräftig sein, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten worden sein, sollten Sie bei der Bußgeldstelle einen Vollstreckungsaufschub beantragen.
Jeder, der seinen Führerschein bereits abgegeben hat, kann im sogenannten Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung und die Herausgabe des Führerscheins beantragen.“

 Text: A.Kaemmerer
Foto: Denis Oparin/Pixabay

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