Urteil: Mutter wegen „Familienehre“ ermordet – Jetzt soll Iraker das Land verlassen
04.11.2026Verwaltungsgericht Düsseldorf gibt der Behörde recht – Die ganze Geschichte einer grausamen Tat in Hilden
Die Tat ist bereits elf Jahre her und hat nicht nur eine Familie auseinandergerissen, sondern auch ein zähes juristisches Tauziehen nach sich gezogen. Nun aber hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 13. Oktober 2026 entschieden, dass der Kreis Mettmann einen heute 28 Jahre alten Iraker wegen eines schlimmen Verbrechens ausweisen darf.
Der Mann hatte als Jugendlicher im Jahr 2015 in Hilden seine Mutter „zur Wiederherstellung der vermeintlichen Familienehre“ ermordet, wie es das Gericht formuliert.
Das Urteil wurde am 3. November zugestellt und in der Presse veröffentlicht. Dabei ging es um die Klage des Verurteilten gegen die Abschiebung der Kreisbehörde, nicht um die Tat.
Der Muttermörder wurde zu einer Jugendstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt. Beteiligt waren auch ein Onkel und sein Vater. Beide wurden wegen Beihilfe zum Mord jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Fall: Mutter trennt sich und flüchtet in ein Frauenhaus
Der irakische Staatsbürger ist im Oktober 2009 per Familiennachzug zu seinen Eltern in die BRD eingereist. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, im Jahr 2013 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Die Mutter, eine kurdische Jesidin, hatte sich 2014 von seinem Vater getrennt, „da sie mit dem ehelichen Leben (…) unglücklich war“, wie es in dem Urteil geschildert wird. Mit ihrer jüngsten Tochter – das Paar hatte insgesamt sechs Kinder – war sie in ein Frauenhaus geflüchtet. Dies sahen der damals Jugendliche und seine mitverurteilten Verwandten „als massive Verletzung ihrer vermeintlichen gemeinsamen Familienehre an“, so das Gericht.
Zunächst sollte die „abtrünnige“ Mutter durch Einschüchterung, Bedrohung, Nachstellung, Einschaltung der Herkunftsfamilie und ein jüdisches Schlichtungstreffens zur Rückkehr in die Familie gezwungen werden – erfolglos. Die Verwandtschaft habe daher erkannt, dass das Opfer „sich unter keinen Umständen mehr den jesidischen Traditionen unterwerfen“ und „ihre Rolle als Besitz ihres Ehemannes gemäß der konservativen Werteordnung nicht anerkennen würde“. Dies sei nach dem Empfinden der später verurteilten Täter eine „Schande“ und „Ehrverletzung“ für die gesamte Familie, auch gegenüber dem „Ansehen innerhalb der jeweiligen Gemeinschaft“ in Deutschland und im Irak. Deshalb beschlossen sie gemeinsam die Tötung der Mutter.
Trotz des Verstecks konnten sie die Frau ausfindig machen. „Unter Einschaltung eines Lockvogels lauerten sie dem Opfer an seiner Wohnung auf, schlugen es dort bewusstlos, wickelten es in einen mitgebrachten Teppich, brachten es zu ihrem Fahrzeug, fuhren mit ihm in den Bereich des O. Stadtwalds und töteten es dort, indem sie es mit einem Gummispanngurt erdrosselten“, heißt es in dem Urteil.
Nach der Haftstrafe: Niederlassungserlaubnis nicht verlängert
Im April 2022 wurde die Reststrafe des Klägers zur Bewährung ausgesetzt, nachdem ein psychiatrisches Gutachten einen „Wandel“ in der Gesinnung festgestellt hatten: „Betrügerische und manipulative Eigenschaften seien bei ihm nicht feststellbar, Persönlichkeitseigenschaften wie Reue, Gewissensbisse und Schuldgefühle seien bei ihm hingegen vorhanden“, fasst das Gericht zusammen. „Nun erscheine er empathiefähig und wolle sich in die Emotion anderer Menschen hineinversetzen. (…) Er habe ein gewisses Schuldbewusstsein und erkenne, dass er (...) der Täter bei einem brutalen Mord (...) gewesen sei. Er sei kein emotional instabiler, impulsiv und unkontrolliert handelnder Mensch. (…) Zwar habe er sich mit der Tat noch nicht in Gänze auseinandergesetzt, er sei jedoch nachhaltig emotional von seiner Beteiligung hieran berührt. (…) Die Kriminalprognose sei weit überwiegend gut. “
Dennoch wollte der Kreis Mettmann die Niederlassungserlaubnis nach Ablauf nicht verlängern. In einer Ordnungsverfügung vom Januar 2026 wurde ihm die Ausweisung aus dem Bundesgebiet und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für zehn Jahre angeordnet. Außerdem heißt es: „Für den Fall, dass Ihre Abschiebung erforderlich werden sollte, wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf 30 Monate befristet.“
Das wollte der inzwischen junge Erwachsene nicht akzeptieren und berief sich auf sein gesetzliches Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Sein Gesundheitszustand sei durch eine Ausweisung bedroht. „Er leide an der Krankheit Morbus Crohn und einer Posttraumatischen Belastungsstörung infolge der Beteiligung am Tötungsdelikt der Mutter“, beschreibt das Urteil die damalige Situation. „Überdies habe er sich durchgehend rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Deutschland. Er sei sozial und wirtschaftlich integriert. Er verfüge über einen Schulabschluss und habe eine Ausbildung zum Maurer absolviert. Als ältestes Kind sei er eine feste Bezugsperson für seine Geschwister und kümmere sich sowohl finanziell als auch immateriell um diese. Im Irak habe er keine Verwandten und somit keinen sozialen Empfangsraum. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes nicht und habe auch sonst zu diesem keinen Bezug. Weiterhin sei sein individuelles Rückfallrisiko als niedrig einzustufen. Er sei als Situationstäter klassifiziert, nicht weiter vorbestraft und seit seiner Entlassung nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten.“
Der Kreis Mettmann aber argumentierte: „Der Kläger gehöre nicht zum privilegierten Personenkreis für einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Sein Verhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Er habe durch den Mord an seiner Mutter die objektive Rechtsordnung und subjektive Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen massiv verletzt. Er habe insbesondere schwerwiegend in das Recht auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen. (...) Hinzu komme, dass er die Tat aus niedrigen Beweggründen und auf Grundlage der jesidischen konservativ-patriarchalischen Werteordnung begangen habe, die den Erhalt des Familienkollektivs über das Leben einer einzelnen Person, insbesondere einer Frau, stelle. Dies stehe in völligem Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Derartige Taten seien unvereinbar mit der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und erschütterten zutiefst die öffentliche Sicherheit und Ordnung.“
Verwaltungsgericht bestätigt Einschätzung des Kreises Mettmann
Diese Ansicht ist nun also auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf gefolgt: „Die Ausweisung ist sowohl aufgrund einer bestehenden Wiederholungsgefahr in der Person des Irakers (Spezialprävention) als auch zur Abschreckung anderer Ausländer (Generalprävention) gerechtfertigt“, meint die 24. Kammer. „Der Mord an der eigenen Mutter auf Grund eines in einer aufgeklärten Gesellschaft untragbar falsch verstandenen Ehrbegriffs steht in krassem Widerspruch zum Wertesystem der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zeigt ein tiefgreifendes Integrationsversagen in jeder Hinsicht. Der Allgemeinheit können die sich aus dem Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergebenden Risiken nicht aufgebürdet werden.“
Trotz diverser Resozialisierungsbemühungen ginge weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. „Insbesondere hat er bis heute die Tat und vor allem seinen Tatbeitrag immer noch nicht in allen Einzelheiten vor sich selbst und nach außen er- und bekannt und sich hiermit auseinandergesetzt. Einen Ablösungsprozess von seiner konservativen jesidischen Familie hat er nicht in ausreichendem Maß vollzogen“, heißt es in der Presseerklärung weiter. „Die Ausweisung ist auch gerechtfertigt, um anderen Ausländern von vornherein zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt in Deutschland uneingeschränkt die Achtung des menschlichen Lebens und auch der Menschenwürde anderer voraussetzt.“
Die Richter stellten klar: Gewaltanwendung gegenüber einem weiblichen Familienmitglied werde „nicht als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet“ und stoße auch „nicht auf ausländerrechtliche Nachsicht“. Eine solche Tat ziehe neben einer langjährigen Haftstrafe „mit höchster Wahrscheinlichkeit“ auch eine Aufenthaltsbeendigung nach sich.
Auch die familiären Bindungen seien keine Begründung gegen die Abschiebung. „Diese müssen hinter die öffentlichen Sicherheitsinteressen zurücktreten“, so das Gericht. „Seine vorgetragene Erkrankung an Morbus Crohn hindert seine Abschiebung in den Irak ebenfalls nicht, weil er dort – zur Not unterstützt von seinen Verwandten in Deutschland – behandelt werden kann.“
Mehr Details zur Entscheidung gibt es hier.
Aktenzeichen: 24 K 2144/26
Damit ist der Fall aber noch nicht komplett abgeschlossen: Gegen die Entscheidung kann erneut ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den dann das Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet muss.
Bericht: KA
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf / justiz.ntw
Fotos: Archiv anzeiger24.de
Weitere Nachrichten aus Hilden gibt es unter www.anzeiger24.de/hilden/news/
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