
Schottergarten-Verbot ab 2024: Droht jetzt ein Bußgeld bei Verstoß?
11.12.2023Steine und Kunstrasen gelten als Ordnungswidrigkeit – Was bedeutet das für Langenfeld?
Ob es ein schöner Anblick ist oder nicht, ist sicherlich Geschmackssache. Auf jeden Fall aber sind Schottergärten bzw. Steinwüsten im Garten eines: Nicht gut für die Umwelt und das Klima, weil Wasser nicht oder schlecht versickern kann, den Insekten der Lebensraum genommen wird und im Sommer die Hitze steigt. Die Politik hat jetzt gehandelt: Ab dem 1. Januar 2024 gilt eine Neuregelung der Landesbauordnung NRW zum „Schottergarten-Verbot“. Darauf hat der Kreis Mettmann kürzlich aufmerksam gemacht: „Erstmals werden Schotterungen und Kunstrasen explizit als nicht zulässige Gartengestaltung benannt." Ein Verstoß könne als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Was bedeutet das nun konkret? Für die Kontrolle vor Ort sind die Kreiskommunen zuständig. Wie wird es die Stadt Langenfeld handhaben? Dort gibt es inzwischen auch eine Grün- und Gestaltungssatzung, die das Thema beinhaltet (veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. September 2023 (S. 12f), bald auch auf der städtischen Internetseite).
Stadt Langenfeld setzt auf Augenmaß und Kommunikation: Bußgeld nur „letztes Mittel“
Wir fragen beim Rathaus nach: Bedeutet das nun für alle "Schottergarten-Besitzer", dass sie ab 2024 ihre Gärten komplett umgestalten müssen?
Vorab möchte die Stadtverwaltung betonen, „dass die in Langenfeld beschlossene Grün- und Gestaltungssatzung auf Mitwirkung und Kommunikation setzt und die Verbote und Ahndungen von nicht umgesetzten Maßnahmen nicht vordergründig betrachtet. Wir setzen auf den Austausch mit unseren Bürgerinnen und Bürgern.“
Ebenfalls wichtig zu wissen: „Die in Langenfeld beschlossene Grün- und Gestaltungssatzung sieht beim Thema ‚Schottergärten‘ ausschließlich die Neuanlage in Vorgärten vor.“
Welche Konsequenzen aber hätte nun ein Verstoß? Kann die Stadt beispielsweise ein Bußgeld verhängen?
Ja, die genannte Satzung enthält auch einen Bußgeldkatalog: „Grundsätzlich gibt es einen Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro.“ Jedoch sei immer der „Einzelfall“ zu betrachten. Ein Bußgeld werde nur „in der letzten Konsequenz“ verhängt, „wenn alle vorherigen Kommunikations-Schritte nicht fruchten sollten. Ein konstruktives Gespräch bewirkt stets mehr als eine unangekündigte Ahndung mit einem Bußgeld. Die Stadt wird hier mit Augenmaß vorgehen und stets im ersten Schritt das Gespräch mit den Grundstückseigentümern suchen“, erklärt uns die Pressestelle der Stadt Langenfeld.
Das gilt ebenso für die Auflage, den Schottergarten umgehend umzugestalten: „Auch hier wird die Stadt Langenfeld mit Augenmaß vorgehen und die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern nicht unter zeitlichen Druck setzen, sondern immer zuerst das Gespräch suchen.“
"Wirtschaftlich nicht zumutbar oder nicht umsetzbar"?
Ein kleines Schlupfloch hat der Gesetzgeber aber gelassen: Die Pflicht zur Umgestaltung entfällt, wenn eine Maßnahme „wirtschaftlich nicht zumutbar oder konstruktionsbedingt nicht umsetzbar“ sei, erklärt der Kreis Mettmann.
Wonach aber kann eine Ordnungsbehörde dies beurteilen? „Auch diese Fälle wären im Einzelfall zu prüfen. Diese konkrete Formulierung ist aber in unserer Satzung nicht verankert“, teilt uns die Stadt Langenfeld auf Nachfrage mit.
Also: Bevor die nächste Pflanzzeit beginnt, haben die Langenfelder Gartenfreunde jetzt etwas Zeit, sich Gedanken über die Gestaltung zu machen...
Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: Dragonhunter/Pixabay
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