Urteil zum NRW-Kommunalwahlgesetz: Rechte von kleineren Parteien wurden gestärkt

20.05.2025

Chancengleichheit verletzt: Richter-Mehrheit am Landes-Verfassungsgericht hält neue Regelung für nicht rechtmäßig

In vielen NRW-Kommunen sind seit Jahren schon nicht mehr allein die „konventionellen/etablierten“ Parteien in den Stadträten vertreten. Viele kleinere Fraktionen und Wählergemeinschaften mit nur wenigen Sitzen dürfen mitbestimmen, auch wenn ihr Einfluss durch die „Übermacht“ der „größeren“ Parteien oft nicht sehr groß ist. Dadurch ist es in vielen Fällen schwieriger geworden, solide Mehrheiten zu finden. Genau das wollte die Landesregierung NRW ändern und hatte im Juli 2024 entsprechend das Kommunalwahlgesetz reformiert. Dagegen haben mehrere Landesverbände verschiedener politischer Parteien (u.a. Volt, Piratenpartei, BSW, FDP) geklagt – mit Erfolg: der Verfassungsgerichtshof in Münster hat die Neuregelung am 20. Mai 2025 wieder kassiert: „Die Ersetzung des bisher bei Kommunalwahlen angewendeten Sitzzuteilungsverfahrens nach Sainte-Laguë durch ein Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich (sog. Rock-Verfahren) verletzt die Antragstellerinnen in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Chancengleichheit als politische Partei und auf Gleichheit der Wahl“, so das Urteil. „Die (...) Einführung (...) sollte nach der Gesetzesbegründung extreme Verzerrungen der Sitzzuteilung sowie überproportionale Rundungsgewinne kleiner Parteien reduzieren und dadurch die Erfolgswertgleichheit der Stimmen gegenüber dem bisher angewandten Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers verbessern.“

 

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Die „kleineren Parteien“ fühlten sich jedoch benachteiligt. Das sah die Mehrheit der Richter ebenso: „Die Modifizierung führt zu einer (zusätzlichen) Erfolgswertungleichheit, zielt aber nicht darauf, eine im bisherigen Berechnungsverfahren angelegte, aber über das Normalmaß hinausgehende Ungleichgewichtigkeit zu beseitigen.“

 

Knappe Entscheidung: Drei von vier Richtern sehen keine Bedenken

Allerdings gibt es auch abweichende Meinungen vom Vizepräsidenten Prof. Dr. Andreas Heusch sowie der Richter Prof. Dr. Bernd Grzeszick und Dr. Claudio Nedden-Boeger: Das sog. Rock-Verfahren sei in der Gesamtbetrachtung ein „verfassungsrechtlich unbedenkliches Berechnungssystem“, heißt es in deren Sondervotum. Das Rock-Verfahren vermeide die bei Kommunalwahlen bislang regelmäßig auftretenden relativ überproportionalen Rundungsgewinne kleiner Parteien.

Diese Einschätzung überzeugte die anderen vier Mitglieder jedoch nicht. Es war also eine recht knappe Entscheidung.

 

Wie auch immer: Die „kleineren“ Parteien und Wählergemeinschaften können nun also wieder zu den gleichen Bedingungen bei der Kommunalwahl im September 2025 antreten und auf rechnerisch zugewiesene Sitze hoffen wie vor fünf Jahren.

 

Bericht: Achim Kaemmerer

Fotos: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen / KI generiert mit Adobe Firefly

 


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