Strom- und Gasanbieter liefert nicht mehr? Was nun?

Verbraucherzentrale: Kündigungswelle wegen Engpässe. Doch Betroffene können sich wehren

Wir erinnern uns: Die Liberalisierung des Energiemarktes sollte einst den Wettbewerb fördern und im besten Falle für sinkende Preise sorgen.

Wem Strom und Gas vom lokalen Grundversorger (also in der Regel die hiesigen Stadtwerke) zu teuer waren, der konnte einfach einen freien Anbieter mit vermeintlich „günstigeren“ Konditionen wählen.

Doch das scheint jetzt erst einmal vorbei zu sein.

Denn zahlreiche freie Anbieter können derzeit aufgrund der allgemeinen Engpässe ihre Produkte nicht mehr liefern und kündigen aus heiterem Himmel ihren Kunden den Vertrag.

 

Was nun? Gibt es jetzt im Winter kein Strom und Gas mehr? Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, was zu tun ist…

 


 

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Problemloser Wechsel zum Grundversorger – der ist aber oft teurer

Zunächst einmal: Keine Panik. Denn wer eine Kündigung von seinem freien Anbieter erhalten kann, kann problemlos zu seinen örtlichen Stadtwerken wechseln. Denn die sind für die „Grundversorgung“ zuständig. Also einfach bei der jeweiligen Stadt anfragen oder die jeweiligen Stadtwerke googlen.

 

Doch die Grundversorgung ist in vielen Fällen teurer als der vorherige Anbieter. Dazu erklärt die Verbraucherzentrale NRW: „Für Ihre Strom- und Gaslieferung gelten dann die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung für Strom (StromGVV) beziehungsweise Gas (GasGVV). Das bedeutet unter anderem, dass Sie eine durch den Grundversorger vorgenommene Belieferung in der Ersatzversorgung fristlos kündigen und somit zügig in einen günstigeren Tarif wechseln können. Die Ersatzversorgung sichert bei unklarer Versorgungslage die Versorgung vorübergehend für drei Monate. Sie greift, wenn Sie Strom oder Gas nutzen und diese Energieentnahme keinem bestimmten Vertrag bzw. Anbieter zugeordnet werden kann, was der Netzbetreiber aus seiner Sicht beurteilt. Andernfalls landen Sie in der Grundversorgung. Nach Ablauf von drei Monaten in der Ersatzversorgung werden Sie automatisch dem Grundversorgungstarif zugeordnet. Den Grundversorgungstarif können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.“

 

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Also: Frieren muss niemand, aber sich halt kümmern.

 

Und was ist nun mit der Kündigung meines Anbieters?

In den meisten aktuellen Fällen handelt es sich wohl um eine „außerordentliche Kündigung“, die etwa bei Energielieferverträgen möglich ist, sagt die Verbraucherzentrale: „Allerdings muss ein wichtiger Grund vorliegen. Der wichtige Grund muss so erheblich sein, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dann kann der Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Anbieter beendet werden.“

 

Die Frage ist dann natürlich: Liegt im Einzelfall ein solch „erheblicher Grund“ vor?

Die Verbraucherzentrale erklärt: „Der Anbieter hat sich für einen bestimmten Zeitraum zu der Belieferung mit Energie vertraglich verpflichtet. Hält er seine vertragliche Verpflichtung nicht ein, indem er die Belieferung einstellt und auch nicht wirksam kündigt, liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Entsteht durch die Vertragspflichtverletzung ein Schaden [für die Gekündigten, Anm.d.Red.], dann besteht ein Anspruch auf Ausgleich des Schadens. Ein Schaden könnte dadurch entstehen, dass die Belieferung (...) nur zu einem höheren Preis als im ursprünglich vereinbarten Tarif möglich ist.“ Also beispielsweise der höhere Preis beim Grundversorger, zu dem man gezwungenermaßen gewechselt ist. „Der Schaden ist dann die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten (niedrigeren) Preis und dem neuen (höheren) Preis der Belieferung. Die Differenz zwischen den Preisen erhöht solange den Schaden, bis der Anbieter nach den Vertragsbedingungen die nächste ordentliche Kündigungsmöglichkeit hätte.“

 


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Unwirksame Kündigung? Musterbriefe für Schadensersatzanspruch

Sofern ein solcher Schaden ausgemacht werden kann, müssen Betroffene dann gegenüber dem Anbieter darlegen und Ausgleich einfordern.

Wie das geht und was dabei zu beachten ist, das erklärt die Verbraucherzentrale detaillierter auf ihrer ➤ Infoseite. Außerdem stehen dort Musterbriefe bei „unwirksamer Kündigung“ als Download bereit.
 

Bericht: Achim Kaemmerer
Fotos: Pixabay / Collage: anzeiger24.de

 


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