Steuern und Abgaben: Das ändert sich in 2021

Viele Entlastungen – aber Kurzarbeitern könnte eine Nachzahlung drohen

„Zahlreiche steuerliche und finanzielle Entlastungen“ kündigt die Landesregierung zum Jahreswechsel an. „Die umfassenden neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2021 kommen, gerade in der aktuellen Corona-Pandemie und inmitten der uns alle besonders fordernden Belastungen, vielen Menschen zugute: Familien, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Personen mit Behinderungen und auch unseren Unternehmen und gemeinnützigen Vereinen“, erklärt Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen.

 


 

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Für Familien

Im Rahmen des zweiten Familienentlastungsgesetzes wird das Kindergeld pro Kind um 15 Euro pro Monat erhöht. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf insgesamt 4.194 Euro für jeden Elternteil, also 8.388 Euro unter anderem bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern.


Der Kinderzuschlag, den Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld bekommen, wird 2021 von 185 Euro auf 205 Euro erhöht. Zusätzlich sind Familien mit Kinderzuschlag von den Kita-Gebühren befreit und können unter anderem Leistungen des Schulbedarfspakets bekommen: Waren es bisher 150 Euro pro Kind pro Schuljahr, wird dieser Betrag 2021 auf 154,50 Euro pro Jahr erhöht.


Für Alleinerziehende steigt der Steuerfreibetrag ab 2020 von zuvor 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr. Dieser erhöhte Entlastungsbetrag ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 entfristet worden und nicht mehr auf zwei Jahre beschränkt.

 

Für Arbeitnehmer

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2021 soll er dann noch einmal um weitere 10 Cent auf 9,60 Euro pro Stunde steigen.

 

Kurzarbeitergeld
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden in Höhe von bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt. Sonderleistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie bleiben im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag kann in diesem Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden.

Allerdings ist zu beachten: Wer in 2020 Kurzarbeitergeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Und das kann Auswirkungen haben, erklärt der Bund der Steuerzahler: „In einigen Fällen kann eine Steuernachzahlung anfallen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn der Arbeitnehmer verkürzt gearbeitet hat und sein Arbeitslohn mit Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde.“
Der Hildener Steuerberater Ralph Tappert erklärt, worum es dabei geht.

 

Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer für 2021 bis 2023 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro angehoben, für 2024 bis 2026 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro. Geringverdienende, bei denen die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu keiner steuerlichen Minderung führt, können mit einer Mobilitätsprämie entlastet werden.

 

Homeoffice-Pauschale
Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Ein speziell eingerichtetes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten wie z. B. Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung, auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.

 

Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird für einen Großteil der Steuerzahler abgeschafft. Die Freigrenze beträgt bei der Einzelveranlagung künftig 16.956 Euro statt 972 Euro, bei der Zusammenveranlagung 33.912 Euro statt 1.944 Euro.

 


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Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung

Zum 1. Januar 2021 werden die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro im Monat (von 56.250 Euro auf 58.050 Euro im Jahr). Das bedeutet: Für diese 150 Euro mehr an monatlichem Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.837,50 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil – ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 353,14 Euro im Monat an (bisher: 342,19 Euro). Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze schlägt beispielsweise bei einem beitragspflichtigen Bruttoeinkommen von 6.000 Euro mit einem Plus von 10,95 Euro für den monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Zusatzbeitrag) durch. Bei einem Einkommen von 4.700 Euro, also knapp über der neuen Bemessungsgrenze, sind das monatlich 1,09 Euro.

 

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 62.550 Euro auf 64.350 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2021 erst ab einem Monatseinkommen von 5.362,50 Euro möglich sein.

 

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2021 von 6.900 Euro auf 7.100 Euro (85.200 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt bei 6.700 Euro im Monat (2020: 6.450 Euro); jährlich sind das 80.400 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

 

Soziales

Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wird verdoppelt. Gleichzeitig wird dieser künftig gewährt für Menschen mit Behinderung ab einem Behinderungsgrad von mindestens 20. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad von unter 50 wird künftig auf zusätzliche Anspruchs-voraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet. Außerdem wird eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale gesetzlich verankert.

Der Pflegepauschbetrag wird bei der häuslichen Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 oder bei Hilflosigkeit auf 1.800 Euro erhöht. Gleichzeitig wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1.100 Euro) eingeführt.

 

Gastronomie

Im Gastronomiebereich beläuft sich die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 auf 7 statt 19 Prozent (Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen).

 

Gemeinnützige Vereine

Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter wird von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.

Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – bisher liegt die Freigrenze bei 35.000 Euro.

Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.

 

Quellen: Land NRW/Verbraucherzentrale NRW
Foto: Tanja-Denise Schantz/Pixabay

 


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