Ist 2G im Einzelhandel noch zu halten? In NRW schon…

Immer mehr Bundesländer schaffen Einschränkung ab, andere bleiben dabei

Schlag auf Schlag trudeln die Meldungen ein: Immer mehr Bundesländer schaffen 2G im Einzelhandel ab (Zugang nur für geimpfte oder genesene Kundschaft). Teilweise auch, weil Gerichte die Regel für nicht rechtmäßig erklären.

Zum Beispiel in ➤ Bayern und in ➤ Niedersachsen.

Jetzt ziehen auch in Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Bremen, Schleswig-Holstein, Sachsen und Hamburg nach, teilweise auch ohne richterlichen Druck.

 

NRW: 2G, aber nur noch mit Stichproben-Kontrolle

Das Land NRW aber beharrt auf der Zugangsbeschränkung bei Geschäften, die nicht den „alltäglichen Bedarf“ decken (d.h. Ladenlokale für Lebensmittel, Hygiene- und Gesundheitsbedarf, Tierfutter, Literatur, Floristik u.ä. dürfen für alle öffnen, Elektromärkte, Boutiquen u.a. dürfen es nicht).

 

Ab Mittwoch, 9. Februar, gilt lediglich eine kleine Änderung, verkündete NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am Dienstagnachmittag: „Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen: Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.“

Das dürfte den gebeutelten Einzelhändlern weder helfen noch eine Erleichterung bringen…

 

Warum besteht NRW auf 2G?

Diese Frage hat anzeiger24.de an die laufende Pressekonferenz übermittelt.

Und Minister Laumann hat geantwortet.

Zunächst einmal gibt es ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom Dezember 2021. Es hat die Klage eines Mischsortiment-Kaufhauses abgewiesen, das sich benachteiligt fühlt.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. ➤ Begründung: „Die Zugangsbeschränkung (...) verstößt nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Verordnungsgeber kann voraussichtlich davon ausgehen, dass die 2G-Regelung im Einzelhandel dazu beiträgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist das Risiko immunisierter Personen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und dieses an andere Personen weiterzugeben, (…) in erheblichem Maße reduziert.“
Also ist für Minister Laumann klar: Die Coronaschutzverordnung NRW kann einer Klage standhalten.

 

Doch er führte seine Begründung noch weiter aus: Man dürfe sich nicht an die Grundrechtseingriffe gewöhnen, sondern müsse sie auch in jedem Einzelfall begründen.

Heißt für diesen Fall: Dem Land gehe es darum, die funktionierende Infrastruktur aufrecht zu erhalten. Das bedeutet: es dürfen sich nicht zu viele Menschen infizieren, die deshalb mindestens sieben Tage lang nicht arbeiten können, weil sie in Quarantäne sind.

Vor allem im Gesundheitssystem oder im ÖPNV sei dies wichtig. Daher sei es notwendig, weiterhin die Kontakte zu reduzieren. Und dazu ist aus Sicht des Landes NRW die 2G-Beschränkung im Einzelhandel wohl ein wirksames Instrument.
➤ Das komplette Statement kann hier nachgehört werden.

Am 16. Februar findet die nächste Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) statt. Man wolle bis dahin die Entwicklung der Infektionslage beobachten und „entsprechend reagieren“.

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: Pexels/wir_sind-klein / Pixabay

 

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