Grundsatzurteil: Wohnung nur für „Frau Schmidt“? BGH sieht Verstoß gegen Gleichbehandlung
29.01.2026Rechte von Wohnungssuchenden mit ausländischem Namen gestärkt
Wer schon mal auf Wohnungssuche war, weiß, wie mühsam das sein kann. Und noch schwerer kann es werden, wenn man keinen „deutschen Namen“ angibt. Soll schonmal vorgekommen sein. Doch dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Grundsatzurteil den Riegel vorgeschoben: Wer einen Mietinteressenten aufgrund seines ausländisch klingenden Namens benachteiligt, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der Fall
Im November 2022 war Humaira Waseem auf Wohnungssuche. Sie bewarb sich mehrfach unter ihrem pakistanischen Klarnamen sowie anderen ausländischen Namen per Internetformular bei einem Maklerbüro für einen Besichtigungstermin. Als sie daraufhin ausschließlich Absagen erhielt, füllte sie das Formular mit denselben Angaben zu Einkommen, Beruf oder Haushaltsgröße aus, jedoch verwendete sie typisch deutsche Namen wie „Schneider“ oder „Schmidt“. Auf diese Anfragen wiederum erhielt Waseem jeweils Angebote zu einer Besichtigung.
Wegen dieser Ungleichbehandlung verklagte sie das Maklerbüro, weil sie nach ihrer Auffassung allein wegen des Namens, und damit aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, keinen Besichtigungstermin bekam, worin sie einen Verstoß gegen das AGG sieht.
Nachdem das Amtsgericht Groß-Gerau die Klage abwies, legte Waseem Berufung ein. Das Landgericht Darmstadt verurteilte das Maklerbüro anschließend zu einer Entschädigungszahlung von 3.000 Euro, woraufhin das Maklerbüro in Revision ging.
Diskriminierung nachgewiesen: Makler haften, wenn sie wegen eines Namens aussortieren
Nun hat aber der BGH final entschieden, dass ein Verstoß gegen das AGG vorliege und Humaira Waseem durch das Maklerbüro diskriminiert wurde. Der Namensvergleich reichte dem BGH als Indiz für eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft.
Außerdem heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil: „Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat.“
Bedeutet also: das Anmelden unter falschem Namen sei zulässig, um Diskriminierung nachzuweisen. Entscheidend sei, ob man tatsächlich Interesse an der Wohnung hat.
Darüber hinaus stellt der BGH damit klar, dass der Makler auch dann haftet, wenn er nur im Auftrag des Vermieters gehandelt hat, unabhängig davon, ob der Vermieter dann auch haftet. Daher muss der Makler für den Schadensersatz sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten selbst aufkommen.
Waseem, die für den Urteilsspruch nach Karlsruhe gekommen war, zeigte sich nach der Entscheidung erleichtert: „Eine große Anspannung fällt von meinen Schultern“, erklärte sie. Das Verfahren zeige, wie sehr es sich lohne, für seine Rechte einzustehen.
Bericht: FS / KA
Foto: CCC
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