
Experten-Tipp: Corona, Kurzarbeit und dann kommt die Steuer
Das sollten Arbeitnehmer wissen!
Während der Corona-Krise wird das Instrument des Kurzarbeitergeldes vielfach genutzt und wurde auch inzwischen nachgebessert, um Arbeitsplätze zu erhalten, die durch den plötzlichen Umsatzeinbruch gefährdet wären. Das hat für Arbeitgeber und Arbeitnehmer viele Vorteile, weiß Sabine Kautzner, die eine Beratungsstelle Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. in Hilden führt. Sabine Kautzner steht Privatpersonen − Angestellten, Auszubildenden, Rentnern, Studenten, Beamten und Pensionären sowie Vermietern − bei allen Fragen rund um die Einkommenssteuer zur Seite.
Wir haben die Expertin für Einkommensteuer-Erklärungen gefragt, was die drei wichtigsten Punkte sind, die Arbeitnehmer im Hinblick auf Kurzarbeitergeld wissen müssen: Dazu gehört, "dass viele Arbeitnehmer gar nicht wissen, dass sie ab einem Kurzarbeitergeld von 410 Euro im Jahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.“
Generell gilt:
„Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei“
Alle Formen von Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, da sie durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen werden. Sie unterliegen aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das heißt: Hat ein Arbeitnehmer (m/w/d) als Beispiel monatlich 333 Euro Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit bekommen, sind diese für ihn steuerfrei. Sie erhöhen aber den persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers, den er mit seinem restlichen Einkommen versteuern muß.
„Kurzarbeitergeld in die Steuererklärung eintragen“
Da das Kurzarbeitergeld nicht von der Bundesagentur überwiesen wird sondern vom Arbeitgeber, steht es auch auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Alle Lohnersatzleistungen, die hier genannt sind, müssen in Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden. Dort ist eine Zeile explizit für die Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschläge und Aufstockungsbeiträge ausgewiesen.
„Sie haben Fragen, wie sich das Kurzarbeitergeld auf Ihre Einkommensteuererklärung auswirkt?“, dann ist Sabine Kautzner in ihrer Beratungsstelle Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. in Hilden die richtige Ansprechpartnerin. "Sie können einfach telefonisch einen Beratungstermin mit mir vereinbaren. Exklusiv für 39 Euro erstelle ich Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, wenn Sie in 2020 in Kurzarbeit waren oder sind, und sich bis zum 31. Dezember 2021 für eine VLH-Mitgliedschaft entscheiden, die Einkommensteuererklärung. Außerdem stelle ich sämtliche Anträge auf Steuerermäßigung und übernehme die Kommunikation mit dem Finanzamt. Und ich berate in sämtlichen Einkommensteuerfragen, zum Beispiel zur Homeoffice-Pauschale oder zu Homeschooling, Kinderkrankheitstagen oder Kinderbonus, welchen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer angesichts der Corona-Pandemie ausgesetzt sind", erläutert Sabine Kautzner.