Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Kommen jetzt die Kündigungen?

Hildener Rechtsanwalt: Was müssen Betroffene jetzt befürchten?

Die allgemeine Impfpflicht konnte die Regierung nicht durchsetzen, wohl aber die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Wer also in einem medizinischen/pflegerischen Betrieb arbeitet, muss sich vollständig gegen Covid 19 immunisiert haben.

Titelfoto: Demo gegen die Impfpflicht vom 12. März 2022 in Düsseldorf

 

Inzwischen ist die Frist verstrichen, zu der Arbeitgeber die nicht geimpften Beschäftigten an das zuständige Kreisgesundheitsamt melden mussten.

 

Wie geht es jetzt weiter?

Im Kreis Mettmann beispielsweise haben 144 Einrichtungen 716 betroffene Personen benannt, erklärt Pressesprecherin Daniela Hitzemann auf Anfrage. Dabei handelt es sich nicht nur um reines medizinisches oder Pflegepersonal, sondern beispielsweise auch um Verwaltungsangestellte, Reinigungskräfte etc. Eine entsprechende Unterteilung bei der Erfassung hat das Gesundheitsamt allerdings nicht vorgenommen.

 

„Nun müssen diese Personen angehört werden, warum sie sich nicht haben impfen lassen“, erläutert Daniela Hitzemann weiter. „Jeder Fall muss einzeln geprüft werden.“

 

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Dabei gibt es viele Fragen zu klären: Ist die Nicht-Immunisierung im Einzelfall doch zu verantworten? Will sich jemand vielleicht noch impfen lassen? Gibt es vielleicht auch medizinische Gründe?

 

Das ganze Verfahren könne sich nun bis zum Juni hinziehen. Ob bis dahin bereits Betretungsverbote, Kündigungen etc. ausgesprochen werden, auch das muss im Laufe der Prüfungen geklärt werden.

 

***Update***
Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Mai 2022 die Verfassungsbeschwerden gegen die Nachweis-Pflicht einer Covid 19-Impfung zurück gewiesen. ➤ Mehr dazu...

 

Rechtsanwalt Rainer Schlottmann: Ungeimpfte Beschäftigte müssen mit Kündigungen rechnen

Wie ist nun der jurstische Sachverhalt? Wir haben dazu Rainer Schlottmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hilden befragt.

 

Dürfen die nicht geimpften Personen zunächst weiterarbeiten, bis die Überprüfung abgeschlossen ist?

Ja, die nicht geimpften Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen dürfen weiterarbeiten, bis die Überprüfung ihres Impfstatus abgeschlossen ist.


Wenn die Überprüfung abgeschlossen ist und es sich herausstellt, dass die Person ohne Impfung in dem Betrieb nicht weiterarbeiten dürfte: Wäre dies ein Kündigungsgrund? Muss der Arbeitgeber aktiv werden oder kann das Kreisgesundheitsamt das anordnen?

Sollte ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin ungeimpft sein, so kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ihm/ihr kündigen. Ob die Kündigung rechtswirksam ausgesprochen wurde, hängt vom Einzelfall ab.

Sollte bei der Kündigung das Kündigungsschutzgesetz nicht einschlägig sein (nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in dem Betrieb, oder der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist seit weniger als sechs Monaten beschäftigt ist), benötigt der/die  Arbeitgeber/Arbeitgeberin zur Kündigung keinen Grund.

Mit der nicht existenten Impfung trotz der Impflicht, beziehungsweise eines Verbots den/die nicht geimpften Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen zu beschäftigen, liegt somit in diesen Fällen sogar ein Grund für den Ausspruch einer Kündigung vor.

 

Sollte das Kündigungsschutzgesetztes einschlägig sein, benötigt der Arbeitgeber/die Arbeitnehmerin einen personen-, verhaltens oder betriebsbedingten Kündigungsgrund. Dieser sollte mit der fehlenden Impfung in den meisten Fällen gegeben sein.

 

Darüber hinaus dürfte der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den/die nicht geimpften Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin haben. Auch dies wird in der Regel der Fall sein, da sich die Impflicht auf alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in der Pflege arbeiten, bezieht und damit alle dort vorhandenen Arbeitsplätze betrifft.

 

Zuletzt muss noch eine Interessenabwägung erfolgen. Das bedeutet, dass das Interesse des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zu kündigen das Interesse des Arbeitnehmers/der Arbeutnehmerin am Arbeitsverhältnis festzuhalten überwiegen muss.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den nicht geimpften Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen kann, und dieser in den nächsten Wochen auch keine Impfung nachweist.

 

Das Kreisgesundheitsamt entscheidet bei der Impflicht über das weitere Vorgehen und die zu ergreifenden Maßnahmen. Eine naheliegende Maßnahme bei nicht geimpften Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ist das Beschäftigungsverbot.

 

Kann die gekündigte Person bestimmte Ansprüche geltend machen (Freistellung, andere Einsatzmöglichkeiten, Abfindung etc.)?

Einen Anspruch auf entgeltliche Freistellung haben nicht geimpfte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nicht.

Alternativ zur Kündigung kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den/die ungeimpften Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen unentgeltlich freistellen.

 

Der/die nicht geimpfte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin hat nur einen Anspruch auf eine andere Einsatzmöglichkeit, für die er/sie nicht geimpft sein muss, soweit es eine andere Einsatzmöglichkeit gibt.
In diesem Falle wäre eine Kündigung auch nicht wirksam.

 

Wie bereits oben erläutert wird es in den meisten Fällen jedoch keine alternative Einsatzmöglichkeit der nicht geimpften Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen geben.
Zudem steht den nicht geimpften Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen auch kein Anspruch auf eine Abfindung zu.

 

Ist im Falle einer Kündigung der Anspruch auf Arbeitslosengeld gewährleistet?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Kündigung könnte für zwölf Wochen mittels einer Sperrzeit entfallen. Dies ist der Fall, wenn der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin für sein/ihr Verhalten, welches zur Kündigung geführt hat, keinen wichtigen Grund hat.

Laut Bundesarbeitsministerium ist die Ablehnung einer Impfung regelmäßig als wichtiger Grund anzusehen. Somit würde in der Regel ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Kündigung bestehen.

Ganz abschließend ist dieser Fall aber noch nicht geklärt.

 

Was raten Sie nun Beschäftigten, die eine Kündigung erhalten?

Jede Kündigung sollte von einem Rechtsanwalt auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden, da die Berechtigung zur Kündigung immer vom Einzelfall abhängen.

 

Die 716 Fälle alleine im Kreis Mettmann werden also jetzt viele Behörden, Arbeitgeber und Anwälte beschäftigten. Und deutschlandweit wird dann auch mit zahlreichen Streitfällen zu rechnen sein... 

 

Bericht/Interview: Achim Kaemmerer
Foto/Collage: anzeiger24.de / VBlock/Pixabay

 


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