Bundestag beschließt Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal

10.12.2021

Finanzieller Ausgleich für Krankenhäuser, keine Ausgangsbeschränkung mehr, aber private Kontaktbeschränkungen möglich

Ab dem 15. März 2022 gilt eine Impfpflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Eine Mehrheit im Bundestag hat eine entsprechende Änderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verabschiedet. Das Votum zum Gesetzentwurf der Ampelkoalition (SPD, Grüne und FDP) wurde am Freitag, 10. Dezember, auch vom Bundesrat bestätigt.

 

Demnach müssen Personen, die u.a. in Krankenhäusern, Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdienste oder medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-Impfung vorweisen.

 

➤ Hier geht's zum kompletten Gesetzentwurf...  

 

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Weitere Beschlüsse

Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorübergehend Impfungen gegen das Coronavirus verabreichen dürfen, sofern sie entsprechend geschult sind.

 

Für in der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser ist erneut ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen negative finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, vermieden werden.

Es bleibt zu hoffen, dass die neue Bundesregierung von den Fehlern der Vorgänger gelernt hat: So gab es im vergangenen Juni eine Diskussion über angeblich gefälschte Zahlen zu Intensivbetten-Belegungen, mit denen einige Krankenhäuser ungerechtfertigt Fördergelder beim Bund abgegriffen haben sollen. So sollen Auslastungen gezielt zu hoch angegeben worden sein, um Freihaltepauschalen zu kassieren. 

 


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Das Gesetz enthält weiterhin eine Präzisierung der künftig ausgeschlossenen und weiterhin möglichen Schutzvorkehrungen der Länder nach Paragraf 28a IfSG. Demnach sind etwa Ausgangsbeschränkungen, Reiseverbote und die Untersagung von Übernachtungsangeboten ausgeschlossen. Es bleibt aber möglich, gastronomische Einrichtungen oder Freizeit- und Kultureinrichtungen wie etwa Diskotheken und Clubs zu schließen sowie Messen und Kongresse zu untersagen. Außerdem sollen die Länder mehr Möglichkeiten bekommen, Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen zu verordnen. 

 

Bericht: Achim Kaemmerer

Quelle: Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten 

Foto: sasint/G.Altmann / Pixabay / Collage: anzeiger24.de

 


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