Bayern legt Konzept für einrichtungsbezogene Impfpflicht vor

Gesundheitsministerium will gestuftes Verwaltungsverfahren einführen

Der Stichtag zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht rückt immer näher. Ab Mitte März müssen grundsätzlich alle Bediensteten im Gesundheits- und Pflegebereich vollständig geimpft oder genesen sein; Ausnahmen soll es bei medizinischen Gründen geben.

 

So haben es Bund und die Länder beschlossen. Aber offenbar nicht alles bedacht, zum Beispiel bei der praktischen Umsetzung. Was geschieht eigentlich mit den nicht immunisierten Beschäftigten? Da gibt es noch einige Fragen zu klären; ➤ wir haben berichtet.

Insbesondere Bayern hat den Stein ins Rollen gebracht und vor einigen Wochen erklärt, das Gesetz in der Form nicht umzusetzen.
Nun hat der bayrische Gesundheitsminister Klaus Holetschek ein spezielles Konzept für sein Bundesland vorgelegt.

 

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Beratung, förmliche Aufforderung, Bußgeld, Betretungsverbot

„Zwar hat das Bundesgesundheitsministerium mittlerweile seine Handreichung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht mehrfach überarbeitet. Aber mehrere, dabei auch zentrale Fragen bleiben dennoch offen“, so Holetschek. „Bayern füllt diese Lücken nun selbst und vollzieht das Gesetz mit Augenmaß.“

 

Es soll nun ein gestuftes Verwaltungsverfahren geben, für das sich in ähnlicher Form auch Nordrhein-Westfalen entschieden hat.

Die Staatskanzlei schreibt in einer Presseerklärung: „Die Einrichtungen melden ab dem 16. März zunächst die noch ungeimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und solche, die keinen gültigen Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben. Das Gesundheitsamt gibt diesen Personen dann die Möglichkeit, eine Impfberatung wahrzunehmen und die Entscheidung zu überdenken. Auf das Beratungsangebot folgt eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Bleibt diese weiterhin aus, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In letzter Konsequenz – aber nur als Ultima Ratio – kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden.“

 

Welche zusätzliche Belastung aber nun auf die Gesundheitsämter zukommt, ist aus der Vorlage nicht ersichtlich.   

 

Holetschek ergänzt: „Wir rechnen damit, dass aufgrund dieses gestuften Verfahrens eventuelle Betretungsverbote erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können. Klar ist, dass das Verfahren nur für Bestandskräfte greifen wird. Für Neueinstellungen ergibt sich die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises direkt aus dem Gesetz, sodass diese vor Beginn ihrer Tätigkeit im Gesundheitssektor ab dem 16. März einen entsprechenden Nachweis vorlegen müssen.“

 

Wie soll es mit dem Impfen weiter gehen?

Es sollen noch so viele nicht geimpfte Menschen in den betroffenen Bereichen ➤ von einer Impfung überzeugt werden (auch wenn das Infektionsschutzgesetz ab dem 20. März auslaufen und die Schutzmaßnahmen weitgehend damit entfallen sollen).

Die Bayerische Staatsregierung hofft, dass der neue, proteinbasierte Novavax-Impfstoff noch einmal einen zusätzlichen Schub geben kann
Holetschek: „Auch beim Thema der allgemeinen Impfpflicht ist der Bund leider keinen Millimeter vorangekommen. Bei einem erneuten Gespräch haben die Verbände im Gesundheitswesen klargemacht, dass dies ein fatales Signal an die Beschäftigten ist, das den Einrichtungen die Überzeugungsarbeit massiv erschwert. Der Schutz der vulnerablen Personen ist nur sicher zu gewährleisten, wenn diese selbst und deren Angehörige sich auch impfen lassen müssten. Es war stets klar, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht der allgemeinen Impfpflicht nur vorausgehen sollte. Jetzt ist nicht einmal mehr klar, ob und wenn ja in welcher Form die allgemeine Impfpflicht überhaupt kommt. In Berlin bleiben Planlosigkeit und Führungsvakuum in Bezug auf die allgemeine und die einrichtungsbezogene Impfplicht ein Armutszeugnis für die Bundesregierung.“

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Quelle: Pressemitteilung Bayrische Staatskanzlei 1. März 2022
Foto: tungnguyen0905/syringe / Pixabay

 


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