Schäden durch Schlaglöcher – Nur Flickschusterei?
20.01.2026ADAC: Risiko für Verkehrsteilnehmer – Kommunen sparen an der Straßenpflege
Viele Straßen in NRW sind mittlerweile eine Ruckelpiste. Bereits vor knapp zwei Jahren hatte der ADAC beklagt, dass die Zahl der Schlaglöcher zunehme, gleichzeitig die Kommunen aber zu wenig dagegen unternehmen würden. Viel geändert hat sich seitdem offenbar nicht.
Der Grund: Aktuell frostige Temperaturen, generell hohe Verkehrsbelastung.
Insbesondere wegen der Kosten würden viele Städte und Gemeinde an der Reparatur sparen und Schäden „nur vorübergehend“ beheben.
Warnung vor Schäden für Mensch und Fahrzeuge
Dabei stellen Schlaglöcher ein gefährliches Risiko für Auto-, Motorrad- und Radfahrer dar. Zweiradfahrer können schwer verunglücken, wenn sie ein Schlagloch übersehen. Beim Auto drohen Sachschäden an Reifen und Radaufhängung.

Im Winter bei niedrigen Temperaturen werden Schlaglöcher oft mit Kaltasphalt gestopft, erklärte der ADAC: „Dadurch wird der Straßenschaden aber nur vorübergehend behoben: Die Substanz kann sich möglicherweise nicht ordentlich mit der Fahrbahn verbinden, und schon im Sommer wieder herausbrechen. Um Schlaglöcher langfristig zu entfernen, muss das betroffene Straßenstück ausgefräst und mit heißem Asphalt erneuert werden. Das ist teurer und aufwendiger. Viele Kommunen belassen es leider beim provisorischen Ausbessern mit Kaltasphalt, wodurch die Schäden binnen kurzer Zeit wieder da sind.“
Reicht ein Warnschild aus?
Städte, Kommunen, das Land oder der Bund haben eine Verkehrssicherungspflicht und müssen Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten Gefahrenstellen bewahren oder zumindest warnen. Dazu zählen auch Schlaglöcher. "Der Verkehr soll möglichst gefahrlos ablaufen. Verantwortliche [je nach Zuständigkeit Bund, Land, Kreis, Gemeinde oder auch eine Privatperson] müssen Verkehrsteilnehmende daher vor unvermuteten und nicht ohne Weiteres ersichtlichen Gefahrenstellen warnen und möglichst verhindern, dass es zum Schaden kommt", heißt es in einem weiteren Beitrag des ADAC.
Natürlich müssen Straßen auch entsprechend kontrolliert werden. Sollte dabei ein "gefahrenträchtige Beschädigung des Fahrbahnbelags" festgestellt werden, müsse der Betreiber der Straße "umgehend handeln". Das müsse aber nicht umbedingt eine Reparatur sein. ggf. reiche auch eine Beschilderung bzw. Warntafel. Die Verkehrsteilnehmer müssen dann ihre Fahrweise anpassen, also beispielsweise langsamer und achtsamer fahren.
Haftung für Schäden am Fahrzeug?
Da stellt sich die Frage: Kann man den Betreiber einer Straße voller Schlaglöcher für Schaden am Fahrzeug haftbar machen? Und inwieweit kann man den Schaden bei der Versicherung geltend machen?
Dafür müsste der Geschädigte erst einmal nachweisen, dass der Schaden wirklich durch Fahrlässigkeit des verantwortlichen Straßenbetreibers entstanden ist.
Hierzu empfiehlt der ADAC, im Fall eines Falles entsprechende Beweismittel zu sichern: "Dazu gehört, das Schlagloch, die betroffene Straße sowie das beschädigte Fahrzeug zu fotografieren, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu notieren sowie Namen und Anschriften möglicher Zeugen festzuhalten. Vorsorglich sollten Sie die Polizei und Kfz-Versicherung informieren."
Dennoch könnten die Erfolgsaussichten wohl eher begrenzt sein, denn: "Wenn die Schlaglöcher gut erkennbar waren, es eine Warntafel gab oder Sie die aufgrund der Gefahrenstelle angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten haben, kann es aufgrund einer Mithaftung zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs kommen oder dieser kann sogar ganz entfallen."
Es gibt aber auch Ausnahmen: Im Jahr 2009 hat das Saarländische Oberlandesgericht der Klage einer Radfahrerin gegen das Land Recht gegeben, weil sie sich wegen eines Schlaglochs überschlagen hatte. Ihr wurden rund 2.157 Euro zugesprochen.
Begründung: "Keinesfalls könne sich der Verkehrssicherungspflichtige bei erheblichen Vertiefungen der Fahrbahn seiner Verantwortung zur Beseitigung dieser Gefahrenquelle durch das Aufstellen von Warnschildern entziehen. Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße müsse in jedem Fall gewährleistet sein."
Doch solche Entscheidungen hängen immer von der jeweiligen Situation ab. Es lässt sich dadurch kein allgemeingültiger Präzedenzfall ableiten...
Quelle/Grafik: ADAC Nordrhein
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