‚Maskenpflicht‘ in Verbandskästen – Was genau gilt jetzt eigentlich?

Übergangsfrist läuft ab – Ab Februar tritt neue DIN für Hersteller in Kraft

Eigentlich gibt es die Regelung bereits seit knapp einem Jahr. Ende Januar 2023 läuft aber die Übergangsfrist aus, daher macht das Thema derzeit erneut die Runde: Das Deutsche Normungsinstitut (DIN) hat seit Februar 2022 zwei medizinische Gesichtsmasken zum neuen Bestandteil der KFZ-Verbandkasten-Norm (DIN 13164) erklärt.

Das bedeutet: Spätestens ab dem 1. Februar 2023 müssen alle Verbandskästen, die neu verkauft werden, zwei medizinische Gesichtsmasken (mindestens Typ I nach DIN EN 14683) enthalten.

 

Manche Medien haben nun daraus abgeleitet, dass es eine generelle „Maskenpflicht“ beim Mitführen eines Verbandskastens in Kraftfahrzeugen gibt.

Aber das ist so nicht ganz korrekt...

 

Banner-Netto-Sept-2021

 

Keine Pflicht für Schutzmasken, solange Verbandskasten noch gültig ist

Dazu erklärte der Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) bereits vor einem Jahr: „Im Handel befindliche Verbandskästen nach der bisher gültigen Norm dürfen noch bis 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, da sie qualitativ gleichwertig sind. Zudem besteht keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen.“

 

Außerdem: „Bei der geänderten DIN-Norm handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Vorschrift, sondern um die Fortschreibung des Stands der Technik, an dem sich die Fahrzeughersteller in der Praxis bei Neuwagen orientieren werden“, erklärt uns das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf Nachfrage.

 

Darauf folgert: Autofahrerinnen und Autofahrer müssen nicht zwangsläufig zwei Schutzmasken mit sich führen – sofern der vorhandene Verbandskasten, bzw. dessen Inhalt noch nicht "abgelaufen" ist und den Normen der Straßenverkehrsordnung entspricht.

 

Und auch das bestätigte uns das BMVD: Bei einer Kontrolle wird kein Bußgeld o.ä. fällig, wenn eine Autofahrerin oder ein Autofahrer noch einen älteren, aber nach wie vor gültigen Verbandskasten – ohne Masken – mit sich führt.

Manfred C. Beeres, Pressesprecher des BVMed, ergänzt auf unsere Nachfrage hin: „Die Verbandskästen nach alter Norm sind über die StVZO (Par. 35h) abgedeckt. Die neuen Verbandskästen übrigens auch, obwohl der Paragraph immer noch nicht aktualisiert wurde (Par 35h Abs 4)“.

 

Wie sinnvoll ist die Maske?

Nun mögen sich manche fragen: Im Frühjahr sollen doch ohnehin alle Corona-Schutzmaßnahmen entfallen, also auch die Maskenpflicht. Wozu dann also noch diese Regel?

 

Nun, vor einem Jahr war das Ende der Pandemie ja noch nicht wirklich in Sicht. Und nun sind die Hersteller natürlich auf die neue Norm eingerichtet.

Ungeachtet dessen hält das BVMed das Mitführen von medizinischen Gesichtsmasken im Auto generell für sinnvoll: „Analog zu den Handschuhen senkt die Maske die Hemmschwelle und steigert die Bereitschaft, Erste Hilfe an Unbekannten zu leisten“, sagt uns Pressesprecher Manfred C. Beeres.

 

Was gehört nun in den Verbandskasten?

Die Gesichtsmasken Typ I nach DIN EN 14683 wurde 2022 als zusätzlicher Hygieneschutz in den Verbandskasten genommen.

Dafür hat der Normungsausschuss aufgrund von Empfehlungen entschieden, dass zukünftig nur noch je ein Dreiecktuch DIN 13168 und ein größeres Verbandtuch DIN 13152 A im Verbandkasten enthalten sein muss (statt bisher zwei).

 

Somit ergeben sich folgende festgelegte „Inhaltsstoffe“ bei einem Kfz-Verbandkasten nach DIN 13164:2022

  • 2 Gesichtsmasken, min. Typ I, nach DIN EN 14683
  • 1 Heftpflaster DIN 13019, A 500 x 2,5 cm
  • 14-teiliges Pflasterset bestehend aus:
  • 4 Wundschnellverbände DIN 13019, 10 x 6 cm
  • 2 Fingerkuppenverbände DIN 13019, 5 x 4 cm
  • 2 Fingerverbände DIN 13019, 12 x 2 cm
  • 2 Pflasterstrips DIN 13019, 7,2 x 1,9 cm
  • 4 Pflasterstrips DIN 13019, 7,2 x 2,5 cm
  • 1 Verbandpäckchen DIN 13151, 6 x 8 cm
  • 2 Verbandpäckchen DIN 13151, 8 x 10 cm
  • 1 Verbandpäckchen DIN 13151, 10 x 12 cm
  • 1 Verbandtuch DIN 13152, 60 x 80 cm
  • 2 Fixierbinden DIN 61634, 6 cm x 4 m
  • 3 Fixierbinden DIN 61634, 8 cm x 4 m
  • 1 Rettungsdecke, Mindestmaße 210 cm x 160 cm
  • 6 Wundkompressen, 10 x 10 cm
  • 1 Dreiecktuch DIN 13168-D
  • 1 Schere DIN 58279-A 145
  • 4 Medizinische Einmalhandschuhe DIN EN 455
  • 2 Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut
  • 1 Erste-Hilfe-Broschüre
  • 1 Inhaltsverzeichnis

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Fotos: BVMed / Pixabay / Collage: anzeiger24.de

 


Ihr wollt uns Eure Meinung sagen? Gerne per Mail an

[email protected]

oder als Kommentar bei Facebook
unter DeinHilden, DeinLangenfeld, DeinMonheim oder DeinHaan.

Euch hat unser Beitrag gefallen? Dann liked und teilt ihn gerne.