
Neue Regeln der StVO bieten mehr Rechte für Radfahrer
1,5 Meter Abstand halten: Vorsicht beim Überholen
Eine Änderung in der Straßenverkehrsordnung (STVO) bringt ab sofort hoffentlich Erleichterungen und mehr Sicherheit für Fahrradfahrer.
Autofahrer müssen z. B. innerorts einen seitlichen Abstand von mindesten 1,5 Meter, außerorts sogar mindestens 2 Meter, einhalten. Ein Radfahrer nimmt etwa 70 Centimeter Breite in Anspruch. Zusammen mit dem Mindestabstand sind das dann gut 2,20 Meter. Zum Vergleich: Normale PKW‘s haben eine Breite von 1,80 – 2 Meter. Autofahrer können demzufolge Fahrräder nur dann überholen, wenn sie sich an der Stelle eines Fahrradfahrers ein großes und breites Auto vorstellen würden.
Überholen auf normalen Straßen und Nebenstraßen
Beim Überholen gilt künftig 1,50 MIndestabstand zum Fahrradfahrer
Innerstädtische Straßen haben eine Breite zwischen 5 und 7 Metern. Überholen kann man Fahrräder nur dann, wenn der Gegenverkehr es zulässt und kein Überholverbot besteht. Anders sieht es in vielen Nebenstraßen aus. Hier gibt es häufig links und rechts Parkstreifen und die eigentliche Fahrbreite beträgt nur noch 4 Meter. In diesem Fall ist ein Überholen von Fahrrädern nicht möglich. Kommt es hinter dem Fahrradfahrer nun aber zu einem „Stau“, muss der Fahrradfahrer an geeigneter Stelle warten, um den hinter ihm fahrenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
Verhalten bei entgegenkommenden Fahrzeugen
Bei Gegenverkehr gilt gegenseitige Rücksichtnahme
Die neue Abstandsregelung gilt ausschließlich für Überholvorgänge. Die Kreispolizeibehörde Mettmann weist darauf hin, dass z. B. in engen Nebenstraßen nach wie vor das normale Rechtsfahrgebot gilt. In diesem Falle müssen also Autofahrer und Fahrradfahrer, die schon bislang geltende Rücksicht darauf nehmen, sich wechselseitig gefahrlos zu passieren.
Überholen vor Ampeln oder durchgezogenen Linien
Häufig sieht man, dass Autofahrer vor Ampelkreuzungen Fahrradfahrer noch schnell überholen, um sich auf die richtige Spur zu bringen. Selbstverständlich gilt auch hier die neue Abstandsregelung und auf keinen Fall dürfen bei dieser Gelegenheit durchgezogene Linien oder sonstige Leitlinien überfahren werden.
Weitere Neuerungen: „Grüner Pfeil“ für Radfahrer, höhere Bußgelder, neue Verkehrsschilder
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern
Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden. Mindestüberholabstand für Kfz Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor. Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Personenbeförderung auf Fahrrädern
Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer
Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
Alle Abbildungen und Texte: Quelle: BMVI
Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen
Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.
Einrichtung von Fahrradzonen
Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge werden hier fahren dürfen. Die Straßenverkehrsbehörden werden Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können.
Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen
Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.
Vereinfachung für Lastenfahrräder
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.
Verkehrszeichen Radschnellwege
Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ kennzeichnet Radschnellwege auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie z. B. auf sandigem Untergrund.
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Die Straßenverkehrsbehörden können - z.B. an Engstellen - ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.
Erweiterung der Erprobungsklausel
Bislang haben die Länder bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wird durch die StVO-Novelle vereinfacht. Eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche bedarf einer Änderung auf Gesetzesebene, die in einem weiteren Schritt im Jahr 2020 angegangen werden soll.
Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung
Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.
Ausdrückliches Verbot von Blitzer-Apps
In der StVO-Novelle wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Fahrzeugführende Blitzer-Apps, z. B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Dies galt schon zuvor, wird jetzt nochmal deutlich klargestellt.
Neue Regelungen für Bußgelder
Mit der StVO-Novelle werden neue bzw. erhöhte Geldbußen einhergehen – insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße wurden die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.
Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
Parken und Halten Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben.
Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (Verwarngeld: 55 Euro).
Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird von 15 auf 35 Euro angehoben.
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.
Auch wird das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
Neu ist auch die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
Daneben werden weitere Geldbußen angehoben. Es werden insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt. Geschwindigkeitsverstoß Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt.
Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h. Sonstige Regelverstöße Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle kann die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben werden.