Bundeskabinett: Wird Entwurf für neues Gebäudemodernisierungsgesetz bereits von der Kritik verheizt?

15.05.2026

Hitzige Debatte geht weiter – Mehr Freiheit für Eigentümer, dafür weniger Klimaschutz?

Nach den „hitzigen Debatten“ um ein Gebäudeenergiegesetz – im Volksmund „Heizungs-Gesetz“ genannt – während der Legislatur der „Ampel“-Regierung hat nun das Bundeskabinett der schwarz-roten Koalition am Mittwoch, 13. Mai 2026, einen neuen Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) auf den Weg gebracht.

Es geht um nichts geringeres als die Frage: Wie sollen die Menschen in Zukunft ihre Wohnungen beheizen – klimafreundlich und gleichzeitig bezahlbar?

 

Katherina Reiche, Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, setzt auf „Technologieoffenheit“. Es soll also keine gesetzliche Fixierung mehr auf bestimmte Systeme – wie zum Beispiel Wärmepumpe – geben. Statt dessen solle gelten: „Weniger Ideologie, mehr Pragmatismus, mehr Planungssicherheit und mehr Freiheit für Eigentümer, Mieter und Unternehmen“.

 

Die Bundesregierung hat damit den Regler zur Installation angesetzt. Der Entwurf muss nun das gängige Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Umwelt-Organisationen hatten bereits vor Monaten Protest angemeldet, weil ihrer Meinung nach damit kein Klimaschutz gefördert werde.

Es gibt aber auch noch andere Kritikpunkte.

 

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Was sieht das Gesetz vor?

Zukünftig soll also gelten:

  • Keine Vorgabe mehr von mindestens 65 Prozent Antrieb aus Erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen
  • Keine Betriebsverbote mehr für Heizungen mit fossilen Brennstoffen.
  • Gebäudeeigentümer sollen aus unterschiedlichen Optionen ihre Heizungsmodelle zusammenstellen können – egal ob Wärmepumpen, Hybridmodelle, Biomasse-Pelletheizungen oder Gas- und Ölheizungen.
  • Allerdings sollen die eingesetzten Brennstoffe klimafreundlicher werden. Wer weiterhin mit fossilen Brennstoffen heizen möchte, müsse dann sukzessive den Anteil an grünem Öl bzw. Gas erhöhen.
  • Wer unter die „Biotreppe“ fällt, hat ab 2029 einen zunehmenden Anteil an Biomethan, Bioheizöl, biogenem Flüssiggas oder aber grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate zur Wärmeerzeugung einzusetzen.
    Dieser biogene Anteil steigt: von 10 % ab dem Jahr 2029, über 15 % ab dem Jahr 2030, gefolgt von 30 % ab dem Jahr 2035 und schließlich auf 60 % ab dem Jahr 2040.
  • Im Jahr 2030 ist eine Evaluation des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Bezug zum Klimaschutzgesetz und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045 vorgesehen.
  • Ein Heizungstausch soll bis mindestens 2029 mit Bundesmitteln gefördert werden.
  • Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz sieht eine hälftige Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter beim Einbau einer Öl- oder Gas-Heizung vor:
    - Ab 1. Januar 2028: Bei neu eingebauten Heizungen tragen Mieter und Vermieter jeweils zur Hälfte die anfallenden Kohlendioxidkosten und Gasnetzentgelte.
    - Ab 1. Januar 2029: Bei neu eingebauten Heizungen teilen sich Mieter und Vermieter zudem für die Stufen 1, 2 und 3 der Biotreppe jeweils hälftig den für die biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil.
    Dazu erklärt Verena Hubertz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Das GModG ist gleichzeitig Schutz von Mieterinnen und Mietern vor zu hohen Energiekosten aufgrund von Entscheidungen, die sie nicht kontrollieren.“

    Bekanntermaßen sollen ja die Kosten für fossile Brennstoffe durch das EU-Emissionshandelssystem ETS 2 drastisch steigen.

Der Gesetzentwurf orientiert sich an der EU-Gebäuderichtlinie.

 

Nationaler Normenkontrollrat bemängelt unzureichende Praxistauglichkeit

Deutliche Kritik an dem Vorhaben kommt auch vom Nationalen Normenkontrollrat (NKR) – ein gesetzlich verankertes, unabhängiges Experten- und Beratungsgremium der Bundesregierung.

Dabei geht es aber weniger um ökologische Fragen, sondern um das Vorgehen: Die Bundesregierung habe den Ländern und Verbänden lediglich eine Frist von vier Tagen eingeräumt, um Stellungnahmen abgeben zu können.

Viel zu kurz für einen Gesetzentwurf, der „technisch anspruchsvoll, sehr komplex und schwer verständlich“ sei, zum Beispiel:

  • Unzureichende Umsetzungsfristen für Sanierungen von Nichtwohngebäuden und das Bereitstellen von Ladeinfrastruktur,
  • unklare Rechtsbegriffe,
  • Anforderungen auf Einzelgebäudebasis, die zu ineffizienten Investitions- und Nachweispflichten führen,
  • mangelnde Ausgestaltung der Bio-Treppe
  • Unsicherheit, ob zur Umsetzung ausreichend Biomethan zur Verfügung steht,
  • Pflicht zur monatlichen Erfassung des Endenergieverbrauchs nach Energieträger im Energieausweis,
  • Unzureichende Darstellungen der jährlichen Sachkosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft für die Pflicht zur Installation von Solaranlagen,

Umsetzungshürden sehen die Mitlieder auch bei den „vielen kleinteiligen, kompliziert formulierten Vorgaben, zum Beispiel zur Aufteilung der Nebenkosten bei Einbau einer fossilen Heizungsanlage“.

 

Das Urteil: „Der NKR hält den vorliegenden Regelungsentwurf daher für nicht praxistauglich. Er empfiehlt die Vorschläge der Verbände im parlamentarischen Verfahren umfassend zu prüfen und den Entwurf legistisch zu vereinfachen.“

 

Quelle: BMWSB / NKR
bearb: KA
Fotos: Pixabay / Montage: anzeiger24.de

 

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