Negativzinsen gekippt – aber Verjährung läuft gegen Verbraucher

01.06.2025

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden: Die sogenannten Verwahrentgelte – also Negativzinsen auf Sparkonten, Tagesgeld- und Girokonten – waren unzulässig. Für viele klang das zunächst nach einem kleinen Geldregen. Doch für die meisten Bankkunden kommt das Urteil wohl zu spät.

Denn: Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Das heißt: Wer etwa 2020 oder 2021 Negativzinsen gezahlt hat, kann sein Geld jetzt möglicherweise nicht mehr zurückfordern – die Frist ist abgelaufen.

Rückzahlung? Nur noch für wenige möglich

Die Negativzinsen wurden zwischen 2019 und Juli 2022 von vielen Banken eingeführt – in Form von sogenannten Verwahrentgelten. Seit dem Ende der Negativzinsen durch die EZB im Juli 2022 ist damit Schluss. Die meisten Zahlungen liegen also länger als drei Jahre zurück – und sind verjährt, wenn die Betroffenen davon wussten oder hätten wissen müssen. Wer erst seit Ende 2021 oder 2022 von seiner Bank zur Kasse gebeten wurde, hat eventuell noch Chancen auf Rückzahlung – aber auch hier tickt die Uhr.

 

Zusammenfassung

1. Wenn Du z. B. 2020 oder 2021 Negativzinsen gezahlt hast, ist Dein Anspruch höchstwahrscheinlich verjährt.

2.  Wenn Du erst 2022 betroffen warst, könntest Du noch Forderungen stellen – spätestens bis Ende 2025.

3.  Es gibt zwar rechtliche Argumente dafür, dass die Frist später zu laufen begann (weil das Urteil erst 2025 kam), aber das ist rechtlich nicht gesichert und könnte vor Gericht landen.

Die Verbraucherzentralen fordern, dass die Banken nun freiwillig zurückzahlen sollen – auch bei älteren Fällen. Doch: Ein Anspruch besteht meist nur, wenn man aktiv wird. Betroffene sollten sich daher rasch informieren und ggf. handeln.