Verdächtiger North Stream-Attentäter: War der Haftbefehl nicht rechtens?

17.11.2025

Anwaltskanzlei beruft sich auf Völkerrecht – deutsche Strafverfolgung sei damit ausgeschlossen

Die Berliner Kanzlei Menaker hat im Ermittlungsverfahren gegen den ukrainischen Staatsbürger Serhii K. offiziell die Verteidigung übernommen und beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen den deutschen Haftbefehl eingelegt. K. wird von der Bundesanwaltschaft verdächtigt, an den Explosionen der Gasleitungen Nord Stream 1 und 2 im September 2022 beteiligt gewesen zu sein.

 

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Die Verhaftung

Der Verdächtige war in der Nacht zum 21. August 2025 in der Provinz Rimini festgenommen worden – auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof. Die italienischen Behörden handelten in enger Abstimmung mit den Carabinieri und dem Dienst für internationale Polizeiliche Zusammenarbeit.

 

Die Bundesanwaltschaft wirft K. gemeinschaftliche Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, verfassungsfeindliche Sabotage sowie Zerstörung von Bauwerken vor. Nach Angaben der Ermittler soll er zu einer Gruppe gehört haben, die nahe der Insel Bornholm Sprengsätze an beiden Pipelines platzierte. K. gilt demnach als einer der Koordinatoren der Operation. Für den Einsatz sei eine Segelyacht genutzt worden, die in Rostock mithilfe gefälschter Papiere angemietet wurde. Die Explosionen vom 26. September 2022 beschädigten beide Gasröhren schwer.

 

„Keine politische Debatte, sondern juristische Auseinandersetzung“

Die Verteidigung argumentiert nun, dass eine strafrechtliche Verfolgung des vorgeworfenen Sachverhalts nach den Grundsätzen des Völkerrechts ausgeschlossen sei. Denn der Vorwurf sei nicht als private oder individuelle Tat, sondern als „Teil staatlich-hoheitlichen Handelns“ zu bewerten ist. Nach Auffassung der Anwältinnen liegt daher eine funktionelle Immunität im Sinne des Völkerrechts vor – also ein „Verfahrenshindernis, das eine deutsche Strafverfolgung ausschließt“.

 

Kanzleigründerin Ilona Menaker, die insbesondere ukrainischen Staatsbürgern rechtlichen Beistand bietet, betont: "Wir führen keine politische Debatte, sondern eine rechtliche Auseinandersetzung, insbesondere im Hinblick auf geltendes Völkerrecht."
Zudem rügen die Anwältinnen formelle Mängel des Verfahrens. Die eingeschränkte Akteneinsicht behindere eine effektive Verteidigung, außerdem gebe es Zweifel an der richterlichen Zuständigkeit: Der Haftbefehl sei nicht durch den regulären Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erlassen worden.

Die Beauftragung einer deutschen Kanzlei gilt als zentrale Voraussetzung für die Verteidigung im Verfahren des Generalbundesanwalts – insbesondere mit Blick auf die bevorstehende Überstellung Serhii K.s nach Deutschland im Rahmen des europäischen Auslieferungsverfahrens.

 

Aus der italienischen Auslieferungshaft ließ der Beschuldigte erklären, er setze darauf, „dass die deutschen Gerichte sich nicht von politischen Erwägungen leiten lassen, sondern allein nach Recht und Gesetz entscheiden“.

 

Quelle: Kanzlei Menaker / Generalbundesanwalt / tagesschau
Fotos: Bundesgerichtshof / Pixabay – Montage: anzeiger24.de

 

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