Triage-Gesetz: Keine Benachteiligung mehr bei intensivmedizinischer Behandlung

Minister Lauterbach: "Wer ein Intensivbett benötigt, muss es bekommen"

Am Donnerstagabend, 10. November, hat der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, mit dem die Zuteilung nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einer besonderen Ausnahmesituation geregelt werden soll.

"Gibt es aufgrund einer übertragbaren Krankheit keine ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, ist die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit das maßgebliche Kriterium für die Zuteilungsentscheidung. Eine Zuteilungsentscheidung scheidet aus, wenn betroffene Patientinnen oder Patienten anderweitig intensivmedizinisch behandelt, insbesondere regional oder überregional verlegt werden können", erkärt das Bundesgesundheitsministerium. 

 

Das Problem dabei: Es gibt "Benachteiligungsrisiken insbesondere von Menschen mit Behinderungen in einer Situation, in der überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten in einem Krankenhaus nicht ausreichend vorhanden sind." Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2021 deshalb eine Neuregelung gefordert. Mit dem neuen Triage-Gesetz sollen nun "maßgebliche Zuteilungskriterien und Verfahrensvorschriften für Zuteilungsentscheidungen geregelt" werden, erklärte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach: "Wer ein Intensivbett benötigt, muss es bekommen – auch in der Pandemie. Aber prinzipiell muss klar sein, dass Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen auch in Zeiten knapper Kapazitäten nicht benachteiligt werden. Diesem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts trägt das heute beschlossene Gesetz Rechnung."

 

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Die wesentlichen Punkte des Gesetzes 

  • Schutz vor Diskriminierung: Die Regelungen zur Zuteilungsentscheidung von aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten gelten für alle Patientinnen und Patienten, unabhängig von der Ursache der intensivmedizinischen Behandlungsbedürftigkeit. Niemand darf bei einer Zuteilungsentscheidung benachteiligt werden.
  • Aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit: Maßgebliches Kriterium für die Zuteilungsentscheidung ist die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit. Komorbiditäten, das heißt weitere Erkrankungen, dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit eingeschränkt berücksichtigt werden. Zudem wird klargestellt, dass Kriterien, die sich auf die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit nicht auswirken, wie Alter, Behinderung und Grad der Gebrechlichkeit, nicht berücksichtigt werden dürfen.
  • Ausdrücklich von einer Zuteilungsentscheidung ausgenommen sind bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten, so lange eine intensivmedizinische Behandlung noch indiziert ist und dem Patientenwillen entspricht. Hierdurch wird dem Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Fortsetzung ihrer bereits begonnenen Behandlung Rechnung getragen.
  • Mehraugenprinzip: Zuteilungsentscheidungen müssen nach dem Gesetz im Rahmen eines Mehraugenprinzips durch hoch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte getroffen werden. Dabei ist zudem die Einschätzung einer Person mit besonderer Fachexpertise zu berücksichtigen, wenn eine Patientin oder ein Patient mit einer Behinderung oder Komorbidität von der Zuteilungsentscheidung betroffen ist.
  • Das Gesetz regelt darüber hinaus Dokumentationspflichten sowie die Verpflichtung der Krankenhäuser, die Umsetzung der vorgeschriebenen Entscheidungsabläufe durch Verfahrensanweisungen sicherzustellen.
  • Meldepflicht der Krankenhäuser: Krankenhäuser werden verpflichtet, getroffene Zuteilungsentscheidungen an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu melden. Hierdurch wird die zuständige Landesbehörde in die Lage versetzt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig zu werden, um zukünftige Versorgungsengpässe zu vermeiden.
  • Wissenschaftliche Evaluierung: Eine externe Evaluation soll spätestens bis zum 31. Dezember 2025 beauftragt werden. Die Evaluation wird interdisziplinär auf Grundlage rechtlicher, medizinischer und ethischer Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige durchgeführt.

 

Mehr Infos gibt es hier...

 

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Foto: Tom Wieden/Pixabay

 


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