Finanzgericht: Kosten für Arbeitszimmer sind auch für Paare komplett abzugsfähig

21.02.2023

Bund der Steuerzahler gibt Infobroschüre raus

Auch für Paare, die nicht verheiratet sind und sich die Miete der gemeinsamen Wohnung teilen, gilt: Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Das hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt.

Steuerzahler, die Zuhause arbeiten, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in bestimmten Fällen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Dies gilt auch, wenn sich Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten teilen.

 

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Finanzamt wollte nur die Hälfte geltend machen

In einem konkreten Fall urteilte das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 3 K 2483/20 E vom 9. September 2022) noch zur alten Rechtslage bis einschließlich 2022.

Ein angestellter Vertriebsleiter mietete mit seiner Partnerin, mit der er nicht verheiratet war, ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 Quadratmetern zu eigenen Wohnzwecken an. Darin befanden sich u. a. zwei 15 Quadratmeter große Zimmer, von denen jeder eines als Arbeitszimmer nutzte.

 

In der Einkommensteuererklärung machte der Vertriebsleiter Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das Finanzamt ließ jedoch nur die Hälfte der Werbungskosten für das Arbeitszimmer zum Abzug zu und begründete dies damit, dass er die Kosten nur zu Hälfte getragen habe.

 

Dagegen wandte sich der Steuerzahler und erhielt vom Finanzgericht Recht.

Abzugsfähig seien die geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe. Nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.

 

Was sollten Steuerzahler beachten?

In den Fällen, in denen Arbeitnehmer nicht nur die Pauschale von 1.250 Euro oder neu 1.260 Euro geltend machen wollen, muss weiterhin ein separates häusliches Arbeitszimmer zur ausschließlichen beruflichen Nutzung vorliegen. Zudem muss der Mittelpunkt der Tätigkeit hier liegen. Die Kosten für die gesamte Wohnung sollten dokumentiert werden, so kann der Anteil für das häusliche Arbeitszimmer voll als Werbungskosten berücksichtigt werden, rät der Bund der Steuerzahler.
Einen ausführlichen Überblick zum Thema häusliches Arbeitszimmer gibt der BdSt-Ratgeber Nr. 38 "Häusliches Arbeitszimmer". Er kann per E-Mail an [email protected] oder telefonisch unter 0211 99175-42 kostenlos bestellt werden.

 

Quelle: Bund der Steuerzahler
Foto: Pfüderi/moerschy / Pixabay 

 


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