Denkzettel für Falschparker – darf man das?

25.02.2023

Ist das Amtsanmaßung, Sachbeschädigung oder Selbstjustiz?

Wir alle haben uns schonmal darüber geärgert, wenn Autos ungünstig, gar rücksichtslos abgestellt werden. Zum Beispiel störender- und verbotenerweise an der Straßenecke (etwa „nur mal eben beim Bäcker reinspringen“), zum Teil auf die Parkfläche des Nachbarn ragend oder – unverzeihlich und nicht tolerierbar – in einer Feuerwehr-Bewegungszone.

Nicht immer ist das Ordnungsamt zur Stelle, um Knöllchen zu verteilen oder gar das Fahrzeug abschleppen zu lassen.

 

Da gibt es eine subtile Alternative, die immer mehr „Normalbürgerinnen und -bürger“ nutzen: Einfach einen kleinen Handzettel am Scheibenwischer mit einem „zarten Hinweis“ befestigen – sehr beliebt ist da die Formulierung „Scheiße geparkt“.

 

Das haben sogar einige Firmen bereits als „Geschäftsmodell“ entdeckt. Designer haben mehrere Varianten dieser „Fake Strafzettel“ kreiert, die u.a. in diversen Online-Shops erhältlich sind. Teilweise zu abstrusen Preisen. So gibt es beispielsweise „50 Blätter für 2,59 Euro“, aber auch „25 Blatt für 4,50 Euro“.

Wer einigermaßen bewandert ist, kann solche Teile natürlich auch selbst gestalten.

 

Ist das überhaupt erlaubt?

Nette Idee – aber darf man das überhaupt „einfach so“ machen? Schließlich ist in Deutschland ja fast alles geregelt.

 

Wir haben beim Rechtsanwalt Rainer Schlottmann aus Hilden nachgefragt – und einige interessante Antworten erhalten.

 

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Sachbeschädigung?

Er erklärt uns: „Bei dem reinen Anbringen (also klemmen hinter dem Scheibenwischer) eines Zettels mit ‚scheiße geparkt‘ kann nicht von einer Sachbeschädigung ausgegangen werden.“

 

Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn rechtswidrig, also ohne Erlaubnis oder ohne Rechtfertigungsgrund, eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird (§ 303 I StGB) oder wenn unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorrübergehend verändert wird (§ 303 II StGB).

 

„Sollte aber jemand ‚scheiße geparkt‘ als Aufkleber anbringen, der beim Abziehen Materialschäden verursacht, würde eine Sachbeschädigung nach § 303 I StGB vorliegen“, so Schlottmann. „Und wenn der Aufkleber nicht ohne größeren Aufwand beseitigt werden kann, hängt es davon ab, wie viele Aufkleber angebracht wurden und ob dies im Einzelfall das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich verändert.“

 

Selbstjustiz?

„Selbstjustiz ist der Fall, wenn jemand sein erlittenes Übel vergelten will, auf eine Art, die gesetzlich nicht zulässig ist. Somit würde im Falle einer Sachbeschädigung auch ein Fall von Selbstjustiz vorliegen, ansonsten jedoch nicht.“

 

„Selbstjustiz“ sei im übrigen kein Straftatbestand, die dabei begangene Straftat allerdings schon.


Amtsanmaßung?

„Amtsanmaßung liegt bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Handlungen, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürfen, vor (§ 132 StGB). Da es hier ja nur um den Schriftzug ‚scheiße geparkt‘ geht, ist dies nicht der Fall.“

Allerdings: „Dies könnte im Einzelfall anders bewertet werden, wenn es sich um einen gefälschten Strafzettel handelt.“

 

Fazit des Anwalts: „Somit ist das Anbringen solcher Zettel erstmal unbedenklich, außer diese Zettel werden aufgeklebt, oder es werden Aufkleber angebracht.“

 

Juristisch haben die Denkzettel also keine Relevanz, auch nicht für den Parksünder. Vielleicht können sie aber manche von ihnen zum nachdenken anregen…

 

Bericht: Achim Kaemmerer

Foto/Collage: anzeiger24.de / G.Altmann/Pixabay

 


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