Urteil: Kommunen dürfen Steuer auf "Einweg" kassieren

28.05.2023

Stadt Tübingen: Abgabe von Speise- und Getränke-Verkaufsstellen ist rechtmäßig

Darf eine Kommune eigenständig eine Steuer auf Einwegverpackungen erheben?

Im Fall von Tübingen ist die Sache jetzt geklärt: Ja, sie darf! 

 

Worum geht's?

Die baden-württembergische Universitätsstadt hat zum 1. Januar 2022 eine solche Abgabe eingeführt. Zahlen müssen Händler und Gastronomen beim Verkauf von Speisen und Getränken in und mit Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck.

 

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Gegen die Satzung hatte die Inhaberin eines Schnellrestaurants einen Normenkontrollantrag gestellt, der zunächst vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim Erfolg hatte. Das Gericht erklärte die Satzung für „unwirksam“ und begründete dies mit der „fehlenden Örtlichkeit der Steuer, ihrer Unvereinbarkeit mit dem Bundesabfallrecht sowie der mangelnden Vollzugstauglichkeit der Obergrenze der Besteuerung“.

 

Die Stadt Tübingen ging daraufhin in Revision. Als nächste Instanz hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die kommunale Steuer für „überwiegend rechtmäßig“ erklärt: „Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, für deren Einführung die Stadt Tübingen zuständig war“, heißt es in einer Presseerklärung. „Bei den zum unmittelbaren Verzehr verkauften Speisen und Getränken ist der Steuertatbestand so begrenzt, dass ihr Konsum – und damit der Verbrauch der zugehörigen Verpackungen – bei typisierender Betrachtung innerhalb des Gemeindegebiets stattfindet. Damit ist der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt.“

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OB Palmer: „Mehrweg-Lösung statt Müllflut“

Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer freut sich entsprechend: „Das Urteil bestätigt, dass sich unsere Hartnäckigkeit gelohnt hat. Jetzt ist auch rechtlich anerkannt, was wir in Tübingen seit eineinhalb Jahren sehen: Die Verpackungssteuer wirkt, bringt Mehrweg-Lösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild ganz wesentlich zurück.“

 

Der Steuerbetrag beträgt, rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher
  • 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen
  • 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel

 

Rund 440 betroffene Betriebe müssen nun eine Steuererklärung abgeben, bzw. anpassen.

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: Filmbetrachter/Pixabay

 


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