Geschenke umtauschen: Was geht, was nicht?

27.12.2023

Tipps der Verbraucherzentrale: Händler sind zur Rücknahme nicht verpflichtet

Das Weihnachtsgeschäft ist für die meisten Händler gelaufen; aber bekanntlich haben diese nach den Feiertagen keine Verschnaufpause. Denn dann strömen die Beschenkten in die Läden, um ungeliebte oder unpassende Präsente wieder umtauschen zu wollen.

Dafür gibt es aber gesetzliche Regelungen, verrät die Verbraucherzentrale:

 

Wichtig vorab: Man kann nicht beliebig jeden gekauften Artikel „einfach so“ umtauschen. Meistens muss man auf die Kulanz der Händler setzen. Zu beachten ist, so die Verbraucherzentrale: „Wenn nicht schon beim Kauf schriftlich zusichert wurde, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, muss es kein Händler zurücknehmen, weil es Ihnen nicht gefällt.“ Und natürlich sollten die Kundinnen und Kunden zumindest den Kassenbon vorlegen.


Etwas einfacher wird es beim Online- oder Tele-Shopping: „Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Widerrufen (und die Ware zurückschicken) können Sie auch, wenn Ihnen der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.“

 

Nur bei Mängeln besteht Pflicht zum Umtausch

Zu beachten ist allerdings auch:

CDs, DVDs und Software müssen beim Umtausch noch versiegelt sein.
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen u.a. bei Sonderanfertigungen (z.B. gravierter Schmuck), individuell erstellten Fotoalben, bei Konzertkarten mit festem Termin oder Produkten mit besonderem hygienischem Schutz (Kosmetik, Kontaktlinsen oder Zahnbürsten).
Für Unterwäsche und Bademode gilt das Widerrufsrecht laut Verbraucherzentrale Brandenburg aber schon.

 

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Das Recht auf Umtausch besteht vor allem dann, wenn die gekaufte Ware Mängel aufweist – also beispielsweise bei defekten Geräten oder Rissen oder Kratzern: „Bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche bei Händlern geltend zu machen. Dabei ist es egal, ob die Ware aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt.“

 

Allerdings haben die Händler auch das Recht, „Produkte mit Mängeln reparieren zu lassen oder gegen ein gleichwertiges mangelfreies Produkt zu tauschen“, erklärt die Verbraucherzenrale weiter. „Erst wenn das nicht gelingt, können Sie den Kaufpreis mindern oder auf Rückzahlung bestehen.“

Außerdem: „Kommt es wegen des Mangels zum Streit, müssen Händler innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf beweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging; das gilt auch bei latenten, also nicht sofort sichtbaren Mängeln. Händler müssen beweisen, dass der Defekt an der Ware verursacht wurde, nachdem Sie sie erhalten haben – etwa durch falsche Bedienung.“

 

Verkaufen, spenden oder privat tauschen

Wenn der Umtausch trotz Kulanz oder freundlichem Zureden nicht möglich ist, bleiben noch unkonventionelle Wege. So kann das Geschenk beispielsweise weietrverkauft, gespendet oder im privaten Kreis oder Tauschbörsen (etwa "Schrottwichetln") die Besitzer wechseln. Was dann der Schenker oder die Schenkerin dazu sagt, sollte dann jeder mit sich selber klären.

 

Quelle: Verbraucherzenrale/WDR
Zusammenstellung: Achim Kaemmerer
Foto: M.Amber/G.C./Pixabay / Montage: anzeiger24.de

 


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