Verwaltungsgericht Köln: Verfassungsschutz darf AfD vorläufig nicht als „gesichert extremistisch“ einstufen

26.02.2026

Partei darf aber weiter als „Verdachtsfall“ beobachtet werden

Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagt, die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzustufen und öffentlich so zu bezeichnen. Mit dem Beschluss vom 26. Februar 2026 gab das Gericht einem Eilantrag der Partei im Wesentlichen statt.

 

Die Begründung

Nach Auffassung der Kölner Richter fehlt es im Eilverfahren an der hinreichenden Gewissheit, dass die AfD als Gesamtpartei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz geprägt ist. Zwar gebe es innerhalb der Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und weiterhin einen „starken Verdacht“ entsprechender Ziele. Für die Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ reiche dies jedoch nicht aus.

 

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Entscheidend sei eine wertende Gesamtbetrachtung: Nicht jede verfassungswidrige Forderung oder einzelne Äußerung begründe bereits eine beherrschende Grundtendenz der gesamten Partei. Das Gericht sieht zwar konkrete Anhaltspunkte, dass insbesondere Forderungen im Bundestagswahlprogramm 2025 – etwa ein Verbot von Minaretten, des Muezzinrufs sowie ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen – die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz berühren und die Menschenwürde muslimischer Bürger tangieren könnten.

Gleichwohl handele es sich bislang um einzelne Forderungen. Es sei derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit feststellbar, dass die Partei im Falle politischer Gestaltungsmacht systematisch weitere Grundrechte beschneiden wolle – etwa die von deutschen Staatsangehörigen muslimischen Glaubens oder mit Migrationshintergrund. Auch aus dem Begriff der „Remigration“ lasse sich ohne konkrete Ausgestaltung kein eindeutig verfassungsfeindliches Gesamtziel ableiten.

 

Zudem stützte sich das BfV ausschließlich auf öffentlich zugängliche Quellen; weitergehende geheimdienstliche Erkenntnisse über mögliche interne „Geheimziele“ wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Solche Annahmen dürften der Partei nicht ohne zusätzliche Belege angelastet werden.

 

Am 2. Mai 2025 hatte das BfV die AfD öffentlich vom bisherigen „Verdachtsfall“ zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft. Grundlage war ein internes Folgegutachten, wonach sich frühere Anhaltspunkte verdichtet hätten.

Gegen die Hochstufung vom Mai 2025 erhob die AfD am 5. Mai 2025 Klage und beantragte zugleich Eilrechtsschutz. 

  

Rückstufung auf „Verdachtsfall“

Die AfD-Bundessprecher Tino Chrupalla und Alice Weidel werteten die Entscheidung als „bedeutenden Erfolg für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Es zeigt, dass unsere juristischen Anstrengungen begründet waren und das Gericht unseren Ansichten und Bewertungen gefolgt ist. In der Gesamtbetrachtung sind die beständig erhobenen Vorwürfe, die Alternative für Deutschland sei gesichert rechtsextrem, damit widerlegt."

 

Allerdings ist der Fall damit noch lange nicht erledigt, denn: Mit dem jetzigen Beschluss fällt die AfD vorerst auf den Status „Verdachtsfall“ zurück. Auch diese Einstufung erlaubt dem Verfassungsschutz den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Allerdings gilt hier in besonderem Maße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Maßnahmen dürfen nur zurückhaltend und unter strengeren Voraussetzungen eingesetzt werden als bei einer gesichert extremistischen Bestrebung.

 

Gegen die Einstufung hatte die Partei in drei Instanzen geklagt – ohne Erfolg. Die Einstufung ist damit rechtskräftig. Und auch das Hauptsacheverfahren läuft weiter. Gegen den Eilbeschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

 

Quelle: VG Köln / tagesschau / AfD
bearb: KA
Fotos: Bundesamt für Verfassungsschutz / Alternative für Deutschland Bundesgeschäftsstelle

 

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