Verkehrsgerichtstag: Unfallflucht bei Sachschäden soll strafbar bleiben

26.01.2024

Dennoch sollte gesetzliche Regelung reformiert werden

Auf dem 62. Verkehrsgerichtstag in Goslar (VGT) wurde unter anderem diskutiert, ob Unfallflucht bei Sachschäden zukünftig zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden soll.

Am Ende waren sich die Expertinnen und Experten offenbar größtenteils einig: Es soll weiterhin strafbar bleiben, sich nach Unfällen mit Sachschäden innerhalb einer festzulegenden Mindestwartezeit unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Eine Abstufung solcher Fälle zur „Ordnungswidrigkeit“ wurde abgelehnt.

 

Basierend auf dieser grundsätzlichen Entscheidung ist der für das Thema zuständige Arbeitskreis V jedoch der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte.

 

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Angesichts der Komplexität der bisherigen Vorschrift seien Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Es wird deshalb empfohlen, diese Vorschrift im Hinblick auf Rechte und Pflichten „verständlicher und praxistauglicher zu formulieren“.
Mit der Einrichtung einer zentralen und neutralen Meldestelle schlägt der Verkehrsgerichtstag einen konkreten Lösungsansatz vor. Über diese könnten Unfallbeteiligte ihren Verpflichtungen am Unfallort bzw. zur nachträglichen Mitwirkungspflicht nachkommen und die zur Schadensregulierung notwendigen Angaben hinterlassen.

 

„Gute Entscheidung“ , meint der ACV Automobil-Club Verkehr: „Die Einrichtung einer solchen digitalen Meldestelle hatten wir im Vorfeld ebenfalls gefordert. Aus unserer Sicht könnte eine solche Plattform zukünftig dazu beitragen, die Rechte der Geschädigten und ihren Anspruch auf Entschädigung zu stärken.“

 

Quelle: ACV
Foto: falco/Pixabay

 


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