Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk „zu links?“ – Gericht fällt eindeutiges Urteil
22.04.2026Kritiker scheitern mit ihrer Klage vor Berufungsverfahren – Pflicht zur Beitragszahlung damit bestätigt
„Politisch einseitig“, „zu wenig konservativ“, „zu wenig Meinungsvielfalt“, sogar als „links-grün versifft“ wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland – also ARD, ZDF und Deutschlandradio – seit Jahren kritisiert, vor allem aus eher rechten politischen Lagern. Daraus erwächst bei manchen die grundsätzliche Frage: Warum soll ich verpflichtend einen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn ich mich von den Inhalten nicht repräsentiert fühle? Der Beitrag ist jedoch für jeden Haushalt gesetzlich vorgeschrieben. Juristisch konnten Kritiker daran bislang nichts ändern. Nun haben mehrere Kläger einen neuen Anlauf unternommen – und sind erneut gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) wies in sieben Berufungsverfahren die Klagen zurück und bestätigte damit frühere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.
Was hat der VGH entschieden?
Der 2. Senat des VGH in Mannheim kam zu dem Ergebnis, dass der Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Insbesondere verstoße er nicht gegen das sogenannte Äquivalenzprinzip, wonach eine Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen muss.
Ein Verstoß wäre nur dann gegeben, wenn das öffentlich-rechtliche Gesamtangebot über längere Zeit hinweg gravierende und systematische Mängel bei Vielfalt und Ausgewogenheit aufweisen würde. Solche Defizite konnte das Gericht jedoch nicht feststellen.
Warum haben die Kläger geklagt?
Die Kläger stellten die grundsätzliche Legitimation des Rundfunkbeitrags infrage. Sie argumentierten, das Programmangebot von ARD, ZDF und Deutschlandradio sei über längere Zeit hinweg politisch unausgewogen. Insbesondere bei kontroversen Themen wie der Corona-Pandemie, dem Ukraine-Krieg oder der Berichterstattung über den US-Präsidenten Donald Trump werde eine einseitig „linke“ oder „progressive“ Perspektive bevorzugt.
Zudem kritisierten sie den Umgang mit Beitragsgeldern: Diese würden ihrer Ansicht nach nicht wirtschaftlich eingesetzt, etwa durch überhöhte Gagen und Gehälter und Pensionen für Führungspersonal.
Warum war die Klage nicht begründet?
Nach Auffassung des Gerichts reichen diese Vorwürfe nicht aus, um die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags infrage zu stellen. Zwar könne es im Einzelfall Kritik an bestimmten Inhalten geben, doch entscheidend sei das Gesamtprogramm: „Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab", heißt es in der Presseerklärung zum Urteil. „Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne 'politischen' Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung."
Für die Sicherstellung von Meinungsvielfalt seien zudem in erster Linie die pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten zuständig – nicht die Gerichte.
Auch die Kritik an der Mittelverwendung griff nicht durch. Fragen der Wirtschaftlichkeit und Haushaltsführung seien systembedingt nicht Gegenstand von Rundfunkbeitragsverfahren vor Verwaltungsgerichten. Sie unterliegen , etwa durch unabhängige Gremien und politische Aufsicht.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Im Ergebnis bleibt es damit bei der bestehenden Rechtslage: Der Rundfunkbeitrag ist weiterhin verpflichtend – und juristische Angriffe auf seine Grundlage bleiben auch in diesem Fall erfolglos.
Bericht: KA
Quelle: VGH Baden-Württemberg
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„Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab", heißt es in der Presseerklärung zum Urteil. „Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne 'politischen' Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung."
