Datenleck bei Facebook: Kläger hat Anspruch auf Ersatz für „immaterielle Schäden“

18.11.2024

Bundesgerichtshof: Revision teilweise erfolgreich – Berufungsgericht muss neu verhandeln

Der Meta-Konzern, der u.a. die Social Media-Plattform Facebook betreibt, kann für immaterielle Schäden seiner Nutzer, die etwa durch mangelnde Daten-Sicherheitsmaßnahmen entstehen, haftbar gemacht werden. Mit diesem Urteil am 18. November 2024 gab der Bundesgerichtshof teilweise einem Kläger gegen Meta recht.

 

Was war passiert?

Anfang April 2021 wurden Daten von ca. 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet. Unbekannte Dritte hatten eine Lücke in den Suchbarkeits-Einstellungen gefunden, um die Profile der Nutzer über deren Telefonnummer ausfindig zu machen. Die Hacker konnten durch randomisierte Ziffernfolgen und die Kontakt-Import-Funktionen auf Nutzerkonten und öffentliche Daten zugreifen (sog. Scraping).

 

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Von diesem Scraping-Vorfall waren auch Daten des Klägers (Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Arbeitsstätte und Geschlecht) betroffen, die auf diese Weise mit dessen Telefonnummer verknüpft wurden.

 

Der Betroffene klagte deshalb gegen Meta, weil die Sicherheitsmaßnahmen offenbar nicht ausreichten, um eine Ausnutzung des Kontakt-Tools zu verhindern. Ihm stehe nun „wegen des erlittenen Ärgers und des Kontrollverlusts über seine Daten Ersatz für immaterielle Schäden zu“, so die Richter.

Begründung: „Nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.“

 

Und was bedeutet das nun?

Der Kläger hat nur einen Teilerfolg erzielt. In vorheriger Instanz hatte das Landgericht Bonn der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 250 Euro zugesprochen, die Klage allerdings auch abgewiesen. Meta ging daraufhin in Berufung beim Oberlandesgericht Köln. Das konnte weder einen „immateriellen Schaden“ noch eine „psychische Beeinträchtigung“ beim Kläger erkennen. Daraufhin hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren zum „Leitentscheidungsverfahren“ bestimmt.

 

Mit dem Urteil wurde die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Bemessung des „immateriellen Schadens“ wird ein „Ausgleich für den bloßen Kontrollverlust in einer Größenordnung von 100 Euro“ vorgeschlagen.

 

Bericht: Achim Kaemmerer

 


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