Aus Spaß wird Ernst: Neues Gesetz soll Minderjährige vor Lachgas-Konsum schützen

14.04.2026

Gefährlicher Party-Hype gestoppt? Auch K.O.-Tropfen fallen unter das Verbot

Lachen ist gesund“, sagt der Volksmund. Doch bei dieser vermeintlich „coolen“ Party-Droge hört für viele Menschen der Spaß auf: „Lachgas“ klingt erst einmal lustig, kann aber zu fatalen Schäden führen. Das Problem hat sich in den vergangenen Monaten vor allem bei Jugendlichen verbreitet. Viele Städte wollten es unterbinden, etwa durch ein Verkaufs- und Konsumverbot. Doch dafür fehlte bislang die rechtliche Handhabe. Zudem war der Stoff bisher leicht im Internet und teilweise an Automaten käuflich zu erwerben – ohne Altersbegrenzung. Das hat der Gesetzgeber nun geändert: Bundesweit ist das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz in Kraft getreten. Es gilt nicht nur für Lachgas, sondern auch so genannte K.O.-Tropfen (Gamma-Butyrolacton und 1,4-Butandiol), die bei Partys und anderen Events vor allem Mädchen und Frauen in ihre offenen Getränkegläser geschüttet werden, um sie nach dem Schlucken „gefügig“, bzw. willenlos für Sexual- oder Raubdelikte zu machen.

 

Was bedeutet das nun?

 

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Jugendliche vor Hirnschäden und Missbrauch bewahren

Lachgas – also Distickstoffmonoxid – ist ein farbloses, leicht süßlich riechendes Gas. Es wird in der Industrie und als Narkosemittel verwendet – jedoch auch gerne als „Trend“ für scheinbar „erheiternde" Momente.

Mögliche verheerende Folgen: Sauerstoffmangel im Gehirn, Hirn- oder Nervenschäden, Kälteschäden an Lippen, Rachen und Lunge, psychische Abhängigkeit, Koordinations- und Wahrnehmungsstörungen, Schwindelanfälle, Sprachstörungen, Gleichgewichtsprobleme oder gar verändertes Sozialverhalten, Rückzug oder Gruppenzwang.

 

Was sich nun ändert: Lachgas und Zubereitungen dieses Stoffes (jeweils in Kartuschen mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 g) unterfallen ab sofort dem Umgangsverbot des §3 NpSG. Ebenso gilt jetzt ein Abgabeverbot an und ein Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige sowie ein Verbot zur Abgabe über Automaten und den Versandhandel an private Endverbraucher. Außerdem wird die Abgabemenge für 8,4 Gramm-Kartuschen auf maximal zehn Stück pro Verkaufsvorgang rechtlich begrenzt.

Weiterhin erlaubt bleiben Produkte wie Fertigsprühsahne, die Lachgas enthalten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Entnahme „unverhältnismäßig aufwendig“ ist und sieht daher keine Gefahr für missbräuchliche Zwecke.

 

Unsichtbare Gefahr im Glas

Auch BDO und GBL, die als K.O.-Tropfen verwendet werden, fallen unter die neue Regelung.

Das „Inverkehrbringen“, der Handel des Reinstoffs und die Zubereitungen (bei einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent) sind ab jetzt verboten.

„Von den Verboten ausgenommen bleibt die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Arzneimittel und Medizinprodukt“, erklärt die Bundesregierung.

 

Die Verbote alleine halten natürlich Übeltäter und experimentierfreudige Jugendliche nicht davon ab, die Stoffe weiter zu verbreiten und zu konsumieren. Nun aber haben Polizei und kommunale Behörden mehr juristische Grundlagen, um gegen den Missbrauch vorzugehen.  

 

Das Bundeskabinett hatte die Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes bereits am 2. Juli 2025 beschlossen. Anschließend hat der Deutsche Bundestag das Gesetz am 14. November 2025 verabschiedet. Im Dezember wurde es abschließend vom Bundesrat gebilligt.

Jetzt ist es auch deutschlandweit gültig.

 

Bericht: KA
Fotos: Archiv anzeiger24.de / KI generiert

 

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