
Attentat von Solingen: Das Urteil ist gefallen
10.09.2025Angeklagter Syrer wollte sich „an Deutschland rächen“
Der Attentäter, der beim Stadtfest in Solingen am 23. August 2024 wahllos und heimtückisch mit einem 32 Zentimeter langem Messer drei Menschen getötet und acht weitere Opfer schwer verletzt hat, muss lebenslang in Haft. So lautet das Urteil des 5. Strafsenats am Oberlandesgericht in Düsseldorf (Staatsschutzsenat) vom 10. September 2025. Zusätzlich hat der Vorsitzende Richter Winfried van der Grinten wegen der "besonderen Schwere der Schuld" eine Sicherheitsverwahrung angeordnet, das bedeutet: Auch nach Absitzen der Haftstrafe muss er eingesperrt bleiben – zum Schutz vor der Bevölkerung.
Mit der Entscheidung hat der Senat den Anträgen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und der als Nebenkläger an dem Verfahren beteiligten Hinterbliebenen und Geschädigten entsprochen. Die Verteidigung hatte erfolglos einen Antrag gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung gestellt.
Sechs Nebenkläger haben im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Ihnen hat der Senat Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 30.000 Euro bis 120.000 Euro zugesprochen. Allerdings ist fraglich, ob die Anspruchsberechtigten tatsächlich Geld bekommen, da der Angeklagte als mittellos gilt.
Unerträgliches Geständnis
Die Sachlage ist eindeutig. Der 27-jährige Angeklagte hat sich während des Prozesses klar und unmissverständlich zu seiner Bluttat bekannt. Der Syrer soll seit 2019 Anhänger der radikalen Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS) gewesen sein.
Er habe sich „rächen“ wollen, weil Deutschland an Israel Waffen geliefert habe, die für den Krieg in Gaza genutzt wurden. Er habe es „nicht ertragen“ können, dass Menschen in Deutschland angesichts des Leids in Palästina „fröhlich tanzen“ würden.
Das Stadtfest in Solingen habe er dabei eher zufällig ausgewählt. Er wollte ursprünglich einen Molotow-Cocktail auf die israelische Botschaft in Berlin werfen. Da er aber in Solingen lebte und den Aufbau zum Stadtfest beobachtete, hat er sich dazu entschlossen, seine Gewalttat dort auszuführen. "Der Angeklagte kündigte sein Vorhaben Anhängern des IS über Telegram-Chats an, die ihn in seinem Vorhaben bestärkten", erklärt das OLG Düsseldorf. "Ein Mitglied des IS begleitete die Durchführung des Anschlages und stellte dem Angeklagten unter anderem den Treueeid der Organisation zur Verfügung, welchen dieser in der Folge auch leistete. Im Verlauf des 23. August 2024 erstellte der Angeklagte vier Bekennervideos und übermittelte diese unmittelbar vor der Tat seinen Kontaktpersonen beim IS".
Für die Angehörigen der Opfer waren solche Aussagen bestürzend und erschreckend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof binnen einer Frist von einer Woche einlegen.
Warum wurde der abgelehnte Asylbewerber nicht ausgewiesen?
Was viele Menschen aber ebenso erschütterte und eine heftige Debatte zur Asylpolitik auslöste: Der Asylbewerber hätte schon lange vor der Tat ausgewiesen werden müssen. Er gelangte 2022 zunächst nach Bulgarien, wo er laut Dublin III-Verordnung der EU seinen Antrag hätte stellen müssen. Jedoch reiste er im Dezember nach Deutschland weiter, und stellte dort seinen Antrag, der aber abgelehnt wurde. Er hätte also nach Bulgarien zurück überstellt werden müssen.
Im Juni 2024 wollte ihn die Ausländerbehörde abführen, doch zu dem Zeitpunkt war er nicht in seiner Unterkunft in Bielefeld anzutreffen. Warum dies keine Konsequenzen hatte, ist für viele Menschen unerklärlich.
Kurz danach lief die Frist ab, in der er hätte überstellt werden sollen. Nun waren die deutschen Behörden für den Fall zuständig. Der Mann wurde nach Solingen verlegt, erhielt einen „subsidiären Status“ und konnte vorerst nicht mehr nach Syrien zurück geführt werden.
Dieses bürokratische Durcheinander hat bei vielen Menschen nur Unverständnis, Kopfschütteln, aber auch Wut ausgelöst. Die tödliche Messerattacke von Solingen hätte sicherlich verhindert werden können…
Bericht: Achim Kaemmerer
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf / WDR / KStA
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