Extremismus-Verdachtsfall AfD: Richter erlauben Beobachtung durch Verfassungsschutz!

13.05.2024

Oberverwaltungsgericht bestätigt Einschätzung: Partei darf weiter beobachtet werden

Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihre Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ als Verdachtsfall beobachten und die Öffentlichkeit hierüber unterrichten. Auch die Beobachtung des sogenannten „Flügel“ in der Vergangenheit – zunächst als Verdachtsfall, später als „erwiesen extremistische Bestrebung“ – und deren Bekanntgabe waren rechtmäßig. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster nach sieben Verhandlungstagen am 13. Mai 2024 verkündet.

Die Berufungen der AfD und der JA gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 sind damit erfolglos.

 

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Urteilsbegründung

Der Vorsitzende des 5. Senats erläuterte, dass die AfD keinen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz habe. Es lägen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vor, insbesondere hinsichtlich Diskriminierung von bestimmten Personengruppen und Missachtung der Menschenwürde.

Auch die Jugendorganisation JA könne keine Unterlassung der Beobachtung verlangen, da ebenfalls Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.

 

Der Senat ließ in allen drei Verfahren keine Revision zu, jedoch besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

 

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Quelle: OVG Münster
Foto: Bundesamt für Verfassungsschutz

 


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