Mehr Kontakt- und Zugangsbeschränkungen für nicht geimpfte Menschen

Bund-Länder-Beschluss: 2G und 2G+ wird ausgeweitet – Was ist mit der Impfpflicht?

Als letzte Amtshandlung hat Bundeskanzlerin Angela Merkel (vor ihrem Abschieds-Zapfenstreich am Abend) mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten folgende Corona-Schutzregeln für den Dezember verabredet (wohlgemerkt: Die Länder müssen darauf aufbauend ihre Coronaschutzverordnungen anpassen):

 

2G Regelung

Bundesweit und unabhängig von der Inzidenz:

Zugang zu Kultur- und Freizeitveranstaltungen nur mit 2G, teilweise kann auch 2G+ vorgeschrieben werden. 
Ausnahmen für: Personen, die nicht geimpft werden können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt sowie für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren.

Im Einzelhandel gilt 2G.

Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs. Also nur noch in Supermärkten, Apotheken u.ä. dürfen nicht geimpfte Menschen einkaufen.

  

Obergrenzen bei Großveranstaltungen

2G, bzw. 2G+, wenn vorgeschrieben
Maximal 30% Auslastung der Kapazitäten.
In geschlossenen Räumen: maximal 5000 Zuschauer.
Im Freien: maximal 15.000 Zuschauer.
In beiden Fällen gilt Maskenpflicht

  

Kontaktbeschränkungen und Schließungen

Ungeimpfte Menschen aus dem eigenen Haushalt (Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) dürfen sich nur noch mit maximal zwei weiteren Personen aus einem anderen Haushalt treffen.

Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres.

 

Keine Einschränkungen gibt es bei privaten Zusammenkünfte mit ausschließlich geimpften und genesenen Menschen.

 

Ausnahme: In Kreisen mit einer Inzidenz über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.

(Der Kreis Mettmann liegt am heutigen Donnerstag, 2. Dezember, bei 305, am Montag noch bei 365) 

 

Ab einer Inzidenz von 350 müssen außerdem Clubs und Diskotheken müssen geschlossen werden. 

 

Der Gesetzgeber soll über das Infektionsschutzgesetz regeln, dass Länder und Regionen bei einem hohen Infektionsgeschehen zusätzliche Maßnahmen erlassen dürfen, z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Alkoholverbot oder Einschränkung bei Ansammlungen oder Hotelübernachtungen

 

Impfungen

Es wird eine Impfpflicht für das Personal in medizinischen und Pflege-Berufe (also zum Beispiel Krankenhäuser und Seniorenheimen) kommen.
Über eine allgemeine Impfpflicht sollen die Bundestagsabgeordneten diskutieren und abstimmen. Sie könnte dann ab Februar greifen. Allerdings ist das noch nicht endgültig geklärt. Der Ethikrat soll bis zum Jahresende eine Empfehlungsvorlage erarbeiten.

 

Bis Weihnachten sollen bis zu 30 Millionen Zweit- oder Auffrischungsimpfungen durchgeführt werden. 

Auch in Apotheken und in Zahnarztpraxen sollen Impfungen möglich werden.

 

Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den Virusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat
kontinuierlich nachlässt, soll auf Ebene der Europäischen Union diskutiert werden, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. 

 

Ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab im Bundeskanzleramt soll die Lieferung und Verteilung der Impfstoffe koordinieren.

 


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Weitere Maßnahmen: 

Feuerwerksverbot an Silvester

 

Maskenpflicht in Schulen: In NRW im Unterricht am Sitzplatz sowie bei Ganztags- und Betreuungsangeboten und sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Lediglich auf dem Außengelände der Schulen (Schulhof, Parkplatz) gilt wie bisher grundsätzlich keine Maskenpflicht.

 

Bericht: Achim Kaemmerer

Foto: Avtar Kamani/Gedesby / Pixabay / Collage: anzeiger24.de

 


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Und seid auf der Hut!

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