Mehrwertsteuer wird gesenkt - Worauf sollten Verbraucher jetzt achten?

Tipps vom Bund der Steuerzahler und der Verbraucherzentrale

Die Mehrwertsteuer wird gesenkt: Die reduzierten Steuersätze gelten ab Mittwoch, 1. Juli. Statt 19 Prozent werden dann nur noch 16 Prozent Steuern fällig, der ermäßigte Steuersatz sinkt von 7 auf 5 Prozent.

Doch was müssen Verbraucher und Betriebe jetzt wissen?

 

Energie-Zählerstände dokumentieren - sonst wird Verbrauch "geschätzt"

Der Bund der Steuerzahler NRW warnt vor Fallen beim Bezug von Energie: "Wer zuhause sparen will, der sollte am 30. Juni sicherheitshalber seine Zählerstände von Strom, Wasser, Gas etc. dokumentieren bzw. fotografieren", heißt es in einer Presseerklärung des Steuerzahlerbundes NRW.

 

Auch die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt eine Dokumentation, denn: Energieversorger müssen zwar für die Zeit von Juli bis Dezember die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben. Aber: "Den reduzierten Umsatzsteuersatz müssen die Strom- und Gasversorger nicht sofort in den monatlichen Abschlagszahlungen, wohl aber in der Jahresabrechnung berücksichtigen. Wie dabei gerechnet wird, entscheidet sich im Kleingedruckten: Sieht der Vertrag vor, dass Preisänderungen zeitanteilig berechnet werden, muss der Anbieter den Energieverbrauch in der Schlussrechnung aufteilen und für Juli bis Dezember 2020 anteilig die 16-prozentige, für die übrigen Monate die 19-prozentige Mehrwertsteuer ansetzen. Wir raten dazu, den Strom- und Gaszähler zum 30. Juni 2020 abzulesen und zu Beweiszwecken ein Foto vom Zählerstand per E-Mail an den Versorger zu schicken. Denn liegen keine Werte vor, wird der Verbrauch geschätzt. Erlauben die Geschäftsbedingungen keine zeitanteilige Berechnung, muss der Versorger in Schlussrechnungen, die zwischen Juli und Dezember 2020 gestellt werden, die 16-prozentige Mehrwertsteuer auf den Gesamtnettobetrag berücksichtigen."

Allerdings, so die Verbraucherzentrale: "[Einige Anbieter] behandeln die Umsatzsteuer als Preisbestandteil wie etwa die EEG-Umlage. Dann muss der Energieanbieter die Mehrwertsteueränderung ankündigen – was bedeutet, dass Sie ein Sonderkündigungsrecht haben und zu einem günstigeren Versorger wechseln können."

 

Bei Bestellungen gilt der Liefer- und Leistungszeitpunkt

Der Handwerker war im Haus; es wurde im Internet eingekauft; oder ein Auto angeschafft. Wann gilt jetzt der alte und neue Mehrwertsteuersatz? Dazu schreibt die Verbraucherzentrale: "Das Datum der Lieferung oder der erbrachten Leistung ist in der Regel entscheidend. Wird die Lieferung verschickt, gilt das Versanddatum. Haben Sie zum Beispiel bereits im Februar ein Angebot zur Badrenovierung eingeholt, die dann zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 ausgeführt wird, darf in der Rechnung nur die 16-prozentige Mehrwertsteuer zugrunde gelegt werden. Dass im Kostenvoranschlag noch 19 Prozent angesetzt wurden, ist ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt der Rechnung. Denn auch wenn der Handwerker diese erst im Jahr 2021 schickt, wenn wieder die 19-Prozent-Marke gilt, ist der 16-prozentige Mehrwertsteuersatz zum Zeitraum der Leistung die Messlatte für die Berechnung."

Etwas anderes gilt bei Festpreisen: "Bei einem Bruttopreis, der ja die Mehrwertsteuer einschließt, bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Summe – unabhängig vom aktuell geltenden Mehrwertsteuersatz. Außerdem: Regelungen zur Mehrwertsteuerberechnung etwa beim Fahrkartenkauf oder bei Zeitungsabonnements sind zurzeit noch in Arbeit."

 

 

Tipps vom Bund der Steuerzahler für Unternehmen

Auch für die Unternehmen bedeutet die Umstellung viel Arbeit", schreibt der Bund der Steuerzahler weiter: "Kassen- und Rechnungssysteme müssen angepasst und eingehende Rechnungen noch strenger als sonst geprüft werden. Deshalb erläutert der INFO-Service, welche Zugeständnisse die Finanzverwaltung macht und wo Unternehmen von Übergangs- und Vereinfachungsregeln profitieren. Von G wie Gutschein über P wie Pauschalrabatt bis U wie Umsatzsteuervordrucke – im Ratgeber des Steuerzahlerbunds sind die wichtigsten Hinweise für Betriebe verständlich zusammengefasst."

 

Weitere Tipps rund um die Senkung der Mehrwertsteuer gibt der Bund der Steuerzahler im aktuellen INFO-Service Nr. 14: „Mehrwertsteuerreduzierung – Unsere Tipps für Kunden und Unternehmer“. 
Interessierte erhalten das Material kostenfrei unter Telefon 0211/99175-45.

 

Quellen: Verbraucherzentrale NRW/Bund der Steuerzahler NRW
Foto: Gerd Altmann/Pixabay

 

 

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