Mehr Freiheitsrechte für Geimpfte? Was sagt der Deutsche Ethikrat?

Was sollte für Events, das gesellschaftliche Leben und Senioreneinrichtungen gelten?

Die Impfung gegen Covid 19 läuft, wenn auch schleppend. Ab Montag soll auch das Impfzentrum in Erkrath für Menschen über 80 Jahre aus dem Kreis Mettmann betriebsbereit sein.

 

Die Impfung schürt viele Hoffnungen: Dürfen wir jetzt wieder ins „normale Leben“ zurück kehren? Endlich wieder zu Konzerten, zum Fußball, auf Partys?
Das kann noch niemand sagen, denn: Was genau die Impfung bewirkt und wieweit sie vor weiteren Ansteckungen schützt – das wird sich noch zeigen.

 


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Und wenn sie tatsächlich schützt – sollen dann Menschen, die sich „piksen“ lassen, Vorrechte vor denjenigen bekommen, die sich dem „verweigern“ (aus welchen Gründen auch immer)?
Am Mittwoch hatte eine Meldung die Diskussion neu entfacht: Der Vorstandsvorsitzende der CTS Eventim sprach sich dafür aus, dass geimpfte Menschen auch wieder Veranstaltungen besuchen sollen, und dass die Veranstalter das auch überprüfen und als Zugangsvoraussetzung erklären dürfen.

 

Nun hat sich der Deutsche Ethiktrat zu der Frage geäußert. In der Bundespressekonferenz am 4. Februar 2021 wurde die Einschätzung verkündet:

 

Wir zitieren aus der offiziellen Presseerklärung:

 

Staatlich verfügte Freiheitsbeschränkungen sind aus Sicht des Deutschen Ethikrates „nur solange gerechtfertigt, wie die Versorgung schwer erkrankter Covid-19-Patienten das Gesundheitssystem akut zu überlasten droht. In dem Maße, in dem dieses Risiko erfolgreich gesenkt werden kann, müssen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung, die gravierende Grundrechtseingriffe beinhalten, für alle zurück genommen werden.

Eine vorherige individuelle Rücknahme von Freiheitsbeschränkungen nur für geimpfte Personen ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn hinreichend gesichert wäre, dass sie das Virus nicht mehr weiter verbreiten können.

Dabei wären allerdings auch Fragen der Gerechtigkeit sowie der Folgen für die Akzeptanz der Impfstrategie zu berücksichtigen. Das Befolgen vergleichsweise weniger eingriffsintensiver Maßnahmen wie Abstandsregeln und Maskenpflicht kann man auch Geimpften in jedem Fall weiterhin zumuten.


Bei der Frage, inwieweit es privaten Anbietern verwehrt sein bzw. verwehrt werden kann, den Zugang zu von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen auf geimpfte Personen zu beschränken, ist die Vertragsfreiheit zu berücksichtigen. Sie stellt es Privatpersonen und privaten Unternehmen grundsätzlich frei zu entscheiden, mit wem diese einen Vertrag schließen. Einschränkungen dieser Freiheit können gerechtfertigt sein bei Angeboten, die für eine prinzipiell gleichberechtigte, basale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unerlässlich sind.

Besondere Verpflichtungen zu berufsbezogenen oder gemeinwohlorientierten Tätigkeiten sollten geimpften Personen (…) weder von staatlicher Seite noch von Arbeit- oder Dienstgebern auferlegt werden, um keine Gegenanreize zur Impfung zu setzen.


Die insgesamt kritische Beurteilung möglicher besonderer Regeln für auf freiwilliger Basis geimpfte Personen gilt wohlgemerkt nicht für die Bewohner(innen) von Pflege-, Senioren-, Behinderten- und Hospizeinrichtungen. Die in solchen Einrichtungen geltenden Ausgangsverbote bzw. Einschränkungen und Beschränkungen von Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten sollten für die dort Lebenden aufgehoben werden.

 

Wohlgemerkt: Dies ist eine Stellungnahme des Deutschen Ethikrates, und noch keine Grundlage für einen Gesetzbeschluss o.ä. 

Die Politik spricht sich offiziell weiterhin gegen eine Impfpflicht aus. Was nun private Veranstalter entscheiden, wird sich zeigen - wenn es irgendwann wieder Veranstaltungen gibt...

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: Pexels/Angelo Esslinger / Pixabay

 


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……

 


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